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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 60/08

Datum:
18.09.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 60/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0918.I10W60.08.00
 
Leitsätze:

Die Entschädigung des Sachverständigen ist nach der „erforderlichen“ Zeit zu be-messen. Welche Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab. Sie ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen, für den weder die Angaben des Sachverständigen noch die tatsächlich aufgewendete Zeit schlechthin maßgebend sind. Grundsätzlich wird aber davon aus-zugehen sein, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötig-te Zeit richtig sind. Ein Anlass zur Nachprüfung, ob die von dem Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war, wird nur dann bestehen, wenn der angesetz-te Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Auflage, § 8 Rn. 8.49).

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 13.05.2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Vergütung des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. S. für die mit Rechnung vom 09.04.2008 liquidierten Leistungen wird auf EUR 3056,69 festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.

 
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