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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 53/08

Datum:
26.08.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 53/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0826.I10W53.08.00
 
Leitsätze:

§ 278 Abs. 6 ZPO

§§ 101, 98 ZPO

RVG VV- Nr. 1000

RVG VV- Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1,

1.

Für die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers bei Abschluss eines Vergleichs der Hauptparteien fällt eine Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr. 1000 an, wenn der Vergleich auch eine Regelung hinsichtlich eines Rechtsverhält-nisses des Streithelfers im Verhältnis zu einer der beiden Prozessparteien enthält; dies ist zu bejahen, wenn der Vergleich eine Regelung betreffend die Kosten der Ne-benintervention enthält.

2.

Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs vom 03.07.2006, II ZB 31/05 fällt die Terminsgebühr auch dann an, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Ver-gleich geschlossen wird. Dieser Rechtssprechung schließt sich der Senat unter Auf-gabe seiner Rechtsauffassung im Beschluss vom 21.07.2005, II-10 WF 11/05 an.

3.

Wird in dem Vergleich in Bezug auf den Streithelfer ausschließlich eine Kostenrege-lung getroffen, so bemessen sich etwaige anfallende Termins- und Einigungsgebüh-ren nach dem Wert aller dem Streithelfer bis zum Vergleich entstandenen Kosten und nicht nach dem Wert der Hauptsache.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 11.01.2008 unter Zurückweisung des weiterge-henden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu ge-fasst:

Aufgrund des Beschlusses der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19.12.2007 sind von dem Beklagten EUR 606,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.01.2008 an die Streithelferin des Klägers zu erstatten.

Der weitergehende Festsetzungsantrag der Streithelferin des Klägers wird zu-rückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Streithelferin des Klägers zu 88 % und der Beklagte zu 12 %.

 
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