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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 50/08

Datum:
12.08.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 50/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0812.I10W50.08.00
 
Leitsätze:

ZPO §§ 91, 103 ff., 788, 802

Kommt es nicht zur Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklär-ten Urteil, deren Ermöglichung die Bankbürgschaft dienen sollte, ist die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung der Avalkosten gemäß § 788 Abs. 2 ZPO nicht begründet.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Abweisung des Antrags vom 28.06.2007 auf Festsetzung von Avalkosten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

 
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