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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 4+21/08

Datum:
13.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 4+21/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0313.I10W4.21.08.00
 
Leitsätze:

BGB § 536

1. Zur Räumung i.S. des § 546 BGB gehört grundsätzlich die Übergabe aller Schlüssel.

2. Die Rückgabe nur eines Schlüssels kann genügen, wenn daraus der Wille des Mieters zur endgültigen Besitzaufgabe hervorgeht und dem Vermieter ein un-gestörter Gebrauch ermöglicht wird. Hieran fehlt es, wenn sich noch eine Kaf-feemaschine, eine Garderobe, Bekleidung, Computerzubehör, Computerteile und Geschäftspost in den Räumlichkeiten befinden.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 17.12.2007 wird der Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts

Düsseldorf vom 29.11.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Das Versäumnisurteil vom 2. August 2007 ist wirkungslos.

2. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten als Gesamt-schuldner.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

 
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