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Oberlandesgericht Düsseldorf, IV-2 Ss (OWi) 84/08 - (OWi) 39/08 III

Datum:
03.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
IV-2 Ss (OWi) 84/08 - (OWi) 39/08 III
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0603.IV2SS.OWI84.08OWI.00
 
Leitsätze:

Leitsatz

StVO §§ 18 Abs. 8, 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 18 u. 22

Ein Fahrzeugführer verstößt nicht nur gegen §§ 18 Abs. 8 StVO, sondern tatein-heitlich auch gegen § 23 Abs. 1a StVO, wenn er sein Kraftfahrzeug mit laufendem Motor auf dem Seitenstreifen einer Autobahn oder Kraftfahrstraße anhält und wäh-rend der Standzeit ein Telefonat mit einem Mobiltelefon führt.

OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 3. Juni 2008 - IV - 2 Ss (OWi) 84/08 - (OWi) 39/08 III

 
Tenor:

b e s c h l o s s e n :

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als

unbegründet verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Betroffene wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltele-fons in Tateinheit mit vorsätzlichem verbotswidrigem Halten auf einer Kraftfahrstraße verurteilt ist.

 
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