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Oberlandesgericht Düsseldorf, IV-2 Ss (OWi) 50/07 - (OWi) 79/07 III

Datum:
07.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
IV-2 Ss (OWi) 50/07 - (OWi) 79/07 III
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0107.IV2SS.OWI50.07OWI.00
 
Leitsätze:

Leitsatz

GGVSE § 2 Nr. 4 Satz 2, § 9 Abs. 12 Nr. 7, § 10 Nr. 16 lit. e

1. Der Halter und der Beförderer erfüllen ihre Verpflichtung aus § 9 Abs. 12 Nr. 7 GGVSE, im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt, wenn sie die im Einzelfall benötigten Sicherungsmittel in ausreichender Anzahl an

einem Standort, von dem der Fahrzeugführer seine Fahrt antritt, lagermäßig vorrätig halten und sich der Fahrzeugführer ihrer ohne Schwierigkeiten bedie-nen kann. Ein Verantwortlichkeit des Halters und des Beförderers für die tat-sächliche Benutzung der bereitgestellten Sicherungsmittel besteht im Rahmen des § 9 Abs. 12 Nr. 7 GGVSE nicht.

2. Die Regelung des § 2 Nr. 4 Satz 2 GGVSE, wonach Verlader auch das Unter-nehmen ist, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert, bezieht sich auf die Besitzlage vor der Verladung. Der Beförderer, der das gefährliche Gut nach der Verladung als unmittelbarer Besitzer selbst befördert, ist nicht aus diesem Grund auch Verlader.

OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 7. Januar 2008, IV - 2 Ss (OWi) 50/07 - (OWi) 79/07 III

 
Tenor:

Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatbestand,

die aufrechterhalten bleiben; insoweit wird die weitergehende Rechts-beschwerde als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 
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