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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 WF 58/08

Datum:
16.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 58/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0416.II8WF58.08.00
 
Leitsätze:

Es ist als "nachlässiges Verhalten" im Rahmen des § 167 ZPO zu bewerten, wenn der Kläger einer Abänderungsklage nach § 654 ZPO es trotz gebotener Zweifel un-terlässt, sich rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist über die zutreffende Anschrift des beklagten Kindes zu vergewissern, und es dadurch zu einem verspäteten Eintritt der Rechtshängigkeit kommt.

 
Tenor:

wird die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ober-hausen vom 15. Januar 2008 zurückgewiesen.

 
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