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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 WF 150/08

Datum:
16.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 150/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:1016.II8WF150.08.00
 
Leitsätze:

Im Rahmen einer Bewertung nach § 91 ZPO darf der Rechtsmittelbeklagte einen Rechtsanwalt zur Vertretung im Rechtsmittelverfahren beauftragen, sobald das Rechtsmittel eingelegt ist; dies gilt ebenfalls für eine zuvor vor dem Hintergrund einer angekündigten Rechtsmitteleinlegung erfolgte Beauftragung jedenfalls dann, wenn das Rechtsmittel in der Folge tatsächlich eingelegt wird.

 
Tenor:

wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 21. Juli 2008 auf die Beschwerde der Antragsgegnerin aufgehoben;

die Sache wird zur erneuten Beschlussfassung über den Kostenfestsetzungsan-trag der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2008 an das Amtsgericht zurückver-wiesen, das bei seiner Entscheidung die Rechtsauffassung des Senats im vorlie-genden Beschluss zu beachten hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Beschwerdewert: 466,24 €.

 
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