Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1.
Die unterbliebene Anhörung des betroffenen Kindes in FGG-Verfahren, die die Per-sonen- oder Vermögenssorge betreffen, ist jedenfalls bei Kindern, die das 14. Le-bensjahr vollendet haben, ein schwerwiegender Verfahrensfehler, der zur Zurück-verweisung führt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die Entscheidung auf dem Verstoß beruht.
2.
Die Zurückverweisung in FGG-Verfahren kann auch ohne Antrag eines Beteiligten von Amts wegen erfolgen. Die Beschränkungen des § 538 Abs. 2 ZPO finden im Ver-fahren der befristeten Beschwerde nach § 621 e ZPO keine Anwendung.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsge-richts Rheinberg vom 08.08.2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.000 €.