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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 1/08

Datum:
11.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-8 UF 1/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0611.II8UF1.08.00
 
Leitsätze:

Sagt ein Ehegatte im Zuge der Eheschliessung zu, dem aus einem anderen Land und Kulturkreis stammenden anderen Ehegatten im Falle der ehebedingten Über-siedlung nach Deutschland das Erlernen der Sprache und eine (nicht näher bezeich-nete) Ausbildung zu ermöglichen, so ist er daran auch im Falle der Trennung jeden-falls insoweit festzuhalten, als er dem anderen Ehegatten, der nach dem Erwerb der Sprachkenntnisse ein Hochschulstudium anstrebt, Unterhalt für den Fall der Auf-nahme einer – regelmässig kürzeren und zu einer eigenen Vergütung führenden – Berufsausbildung schuldet.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 04.12.2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über freiwillige Zahlungen von 126,04 € monatlich hinausgehend einen weiteren monatlichen Trennungsunterhalt von 525,83 € ab Mai 2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.228,46 €.

 
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