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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 120/08

Datum:
26.11.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-8 UF 120/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:1126.II8UF120.08.00
 
Leitsätze:

- § 1375 BGB -

Eine durch Titulierung gesicherte – und nach dem Stichtag auch erfüllte – Forderung eines Ehegatten gegenüber dem anderen ist in seinem Endvermögen als Aktivposten und im Endvermögen des anderen Ehegatten als Passivposten zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 18.04.2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Zugewinnausgleich von

22.573,54 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen

Zentralbank seit dem 01.06.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben;

die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: Bis zum 28.10 2008 12.232,77 €; danach

11.733,17 €.

 
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