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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 10/08

Datum:
02.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 10/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0402.II8UF10.08.00
 
Leitsätze:

§§ 621 e Abs. 3, 517, 319, 233 ZPO:

Zur Berechnung der Rechtsmittelfrist kommt es in der Regel darauf an, wann die angefochtene Entscheidung dem Rechtsmittelführer zugestellt wurde, auch wenn diese später wegen einer bei gebotener Sorgfalt erkennbaren Unrichtigkeit berichtigt wurde.

(Der BGH hat die gegen den Beschluss vom 02.04.2008 eingelegte Rechtsbe-schwerde durch Beschluss vom 06.05.2009 – XII ZB 81/08 – verworfen)

 
Tenor:

wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 04.12.2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 2.000 €

 
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