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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-7 UF 268/07

Datum:
07.08.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-7 UF 268/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0807.II7UF268.07.00
 
Schlagworte:
Krankheitsunterhalt; Befristung; ehebedingte Nachteile; Übergang auf Sozialhilfeträger
Normen:
§§ 1572,1578 b, 412, 404 BGB; § 94 SGB XII
Leitsätze:

Zur Befristung des nachehelichen Unterhalts im Fall der Klage des Sozialhilfeträgers auf rückständigen und laufenden Unterhalt aus übergegangenem Recht

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 31. Oktober 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1.

Unterhaltsrückstände für A. für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis zum 31.12.2006 in Höhe von 3.896 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 13.01.2007,

2.

Unterhaltsrückstände für A. für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.08.2007 in Höhe von 1.714 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 13.09.2007 sowie

3.

an laufenden Unterhalt für A. für die Zeit ab 01.09.2007 monatlich im Voraus bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen unter Beachtung des § 94 Abs. 1 S 6 Sozialgesetzbuch XII, SGB XII, i. V. m. § 105 Abs. 2 SGB XII (August 2007 = 617,82 €) zu zahlen,

befristet bis Dezember 2008,

mit der Maßgabe, dass rückständige Beträge jeweils zu verzinsen sind in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin ¼ und der Beklagte ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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