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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-4 UF 47/05

Datum:
22.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-4 UF 47/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:1222.II4UF47.05.00
 
Tenor:

I. Dem Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. in D. ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung bewilligt, soweit er für die Zeit ab Januar 2005 die Abweisung der Klage begehrt. Das weitergehende Gesuch wird zurückgewiesen.

II. Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin D. ratenfreie Prozess-kostenhilfe bewilligt,

a) zur Rechtsverteidigung gegen die Berufung und

b) zur Durchführung der beabsichtigten Anschlussberufung, soweit damit Zah-lung rückständigen Trennungsunterhalts für den Zeitraum von Juli bis De-zember 2004 in Höhe von insgesamt 2.970,00 € verlangt wird.

Das weitergehende Gesuch wird zurückgewiesen.

III. Der Klägerin wird im Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung (Ziffer II.b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlussberufung bewilligt.

IV. Streitwert für den Berufungsrechtszug: 3.958,16 €

Berufung des Beklagten: (190,03 € x 11 6/30 =) 2.128,34 €

Anschlussberufung der Klägerin (oben III.):

(2.970,00 € - 6 x 190,03 € =) 1.829,82 €

Gegenstandswert der Pkh-Bewilligung:

für den Beklagten (190,03 € x 5 6/30 =) 988,16 €

für die Klägerin 3.958,16 €

 
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