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Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ratingen vom 3.7.2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Prozesskostenhilfegesuch der Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen.
Wert: 3.000,00 €.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen der sorgfältig begründeten und überzeugenden Entscheidung unbegründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Hieraus folgt zugleich, dass der Beteiligten zu 1. keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (§§ 14 FGG, 114 ZPO).
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a FGG.