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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-10 WF 5/08

Datum:
29.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-10 WF 5/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0429.II10WF5.08.00
 
Leitsätze:

RVG VV-Nr. 1000

§ 1587 c Nr. 1 BGB

Bei einem Verzicht der Parteien auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs fällt eine Einigungsgebühr auch dann nicht an, wenn nach den eingeholten Auskünf-ten die Person und die Höhe des Ausgleichs an sich feststehen, aber ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB in Betracht kommt.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss – Familiengericht – vom 20.12.2007 teilweise abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefasst:

Die Erinnerung des Antragstellers vom 17.12.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss – Rechtspflegerin – vom 06.12.2007 wird zurück-gewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 
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