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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-10 WF 25/08

Datum:
23.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-10 WF 25/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:1023.II10WF25.08.00
 
Leitsätze:

§ 1360a BGB

§§ 104 ff ZPO

Auch im Fall der Kostenquotelung ist ein gemäß § 1360a Abs. 4 BGB unstreitig ge-zahlter Prozesskostenvorschuss im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen und auf den sich bei der Kostenausgleichung ergebenden Kostenerstattungsan-spruch des Vorschussempfängers uneingeschränkt anzurechnen. Eine Anrechnung kann allerdings nur auf den Kostenerstattungsanspruch für die Instanz erfolgen, für die der Prozesskostenvorschuss geleistet worden ist.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss des Amtsgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 19.12.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

 
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