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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-10 WF 23/08

Datum:
09.09.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-10 WF 23/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0909.II10WF23.08.00
 
Leitsätze:

Wird Prozesskostenhilfe ausschließlich „für die vorstehende Vereinbarung zum Um-gangsrecht“ bewilligt, so umfasst diese Prozesskostenhilfebewilligung nur die Eini-gungsgebühr, nicht aber eine etwa angefallene Terminsgebühr.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers vom 19.03.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach – Familiengericht – vom 29.02.2008 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 
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