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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-10 WF 18/08

Datum:
21.08.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-10 WF 18/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0821.II10WF18.08.00
 
Leitsätze:

§ 49b Abs. 4 BRAO

§§ 409, 410 BGB

1.

Unter den Voraussetzungen des § 49b Abs. 4 BRAO kann auch eine Vergütungsfor-derung des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse wirksam abgetre-ten werden.

2.

Bei der Geltendmachung des durch den beigeordneten Rechtsanwalt abgetrete-nen Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse sind die Voraussetzungen der §§ 409, 410 BGB zu beachten.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 08.05.2008 (Bl. 54 GA) wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal – Familiengericht – vom 05.05.2008 (Bl. 50f GA) abgeändert und insgesamt wir folgt neu gefasst:

Die Erinnerung der Antragstellerin vom 25.04.2008 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 18.04.2008 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht er-stattet.

 
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