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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-3 Ws 72/08

Datum:
06.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 Ws 72/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0306.III3WS72.08.00
 
Leitsätze:

Leitsatz

RVG VV 7000 Nr. 2

1. Der Pflichtverteidiger kann für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien nicht die Dokumentenpauschale nach VV 7000 Nr. 2 beanspruchen, weil diese Regelung in dem Verhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Staats-kasse nicht anwendbar ist.

2. Steht der tatsächliche Aufwand für die Überlassung von elektronisch gespei-cherten Dateien in einem krassen Missverhältnis zu der Dokumentenpauscha-le, die sich rechnerisch nach VV 7000 Nr. 2 ergibt, verbleibt es bei einem Auf-wendungsersatzanspruch, der sich nach dem tatsächlichen Aufwand richtet.

OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat

Beschluss vom 6. März 2008, III-3 Ws 72/08

 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

 
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