Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, III-1 Ws 167/07

Datum:
31.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 Ws 167/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0331.III1WS167.07.00
 
Leitsätze:

§ 263 StGB, §§ 153 ff StGB, § 172 StPO

1. Bei einer Handwerkerrechnung setzt der Vorwurf des (versuchten) Betruges zum Nachteil des Kunden objektiv (äußere Tatseite) voraus, dass die Rechnung nicht erbrachte Leistungen enthält oder, sei es insgesamt oder in einzelnen Positionen, "krass überhöht" ist.

2. Nicht jeder "Ausreißer nach oben" in einer Handwerkerrechnung ist ein (versuch-ter) Betrug zum Nachteil des Kunden. Die Schwelle zur Strafbarkeit kann erst bei einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung überschritten sein. Das Missverhältnis ist auffällig, wenn die "Grenze des Doppelten" der übli-chen Vergütung, die nach § 632 Abs. 2 Fall 2 BGB als vereinbart anzusehen ist, erreicht oder überschritten wird.

3. Zum Vorwurf der Beihilfe zum (versuchten) Prozessbetrug sowie der falschen un-eidlichen Aussage und anderer Aussagedelikte durch Erstattung eines falschen Gutachtens.

 
Tenor:

Der Antrag des H. J. aus D. auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen den Bescheid des hiesigen Generalstaatsanwalts vom 15. März 2007 wird als unzulässig verworfen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank