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Die Berufung des Klägers gegen das am 14. November 2006 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
G r ü n d e :
2A.
3Der 1946 geborene Kläger leidet seit Jahren an einem Diabetes mellitus verbunden mit einer Polyneuropathie. Er ist seit 1998 insulinpflichtig. Am 7. April 1999 stolperte der Kläger im Bereich einer Baustelle mit dem rechten Fuß über einen Pressluftschlauch. Wegen der sich danach im Bereich des rechten Fußes einstellenden Beschwerden legte ihm sein Hausarzt eine elastische Binde an. Als der Kläger aus anderen Gründen am 13. April 1999 die Praxis des Beklagten aufsuchte, schilderte er seine Beschwerden. Der Beklagte veranlasste die Fertigung von Röntgenaufnahmen des rechten Fußes und diagnostizierte eine Distorsion im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes und des rechten Mittelfußes, dessen Ruhigstellung bzw. Entlastung er empfahl. Der Kläger setzte trotz anhaltender Beschwerden seine Arbeit fort. Nach Überweisung durch seinen Hausarzt suchte er das Diabetikerzentrum im St. J. Krankenhauses in H. auf, wo er in der Zeit vom 10. Mai bis 9. Juni 1999 stationär behandelt wurde. Man diagnostizierte einen sog. Charcot-Fuß und stellte die Zerstörung nahezu sämtlicher Mittelfußgelenke und des Fußwurzelknochens fest mit der Folge einer knöchernen Deformierung und teilweisen Versteifung des Fußes.
4Diesen Verlauf führt der Kläger auf Versäumnisse des Beklagten zurück. Er hat, gestützt auf ein für das Sozialgericht Düsseldorf erstattetes Gutachten des Internisten Prof. Dr. C., den Standpunkt vertreten, der Beklagte habe eine Fehldiagnose gestellt. Bereits bei der von ihm am 13. April 1999 durchgeführten Untersuchung habe eine Fraktur im Bereich der Mittelfußgelenke vorgelegen. Der Beklagte hätte angesichts der damals nur unzureichenden Röntgendiagnostik weitere radiologische Untersuchungen vornehmen und angesichts der ihm bekannten Diabetes-Erkrankung an die Möglichkeit der Entwicklung eines Charcot-Fußes denken müssen. Bei rechtzeitiger Diagnose und Therapie, so der Kläger, wäre ihm die Destruktion des Fußskelettes mit ihren Folgen erspart geblieben.
5Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes – neben einer monatlichen Rente von 400 € ab dem 11. Oktober 2004 einen Kapitalbetrag von mindestens 50.000 € - sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz sämtlicher materieller Schäden beantragt.
6Der Beklagte ist den Vorwürfen entgegengetreten. Er hat bestritten, dass zum Zeitpunkt der von ihm am 13. April 1999 durchgeführten Untersuchung eine Fraktur vorgelegen habe. Seiner Darstellung zufolge habe es zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des Röntgenbefundes auch keinen Anlass zu weiteren Untersuchungen gegeben; der Verdacht auf das Vorliegen einer Fraktur habe nicht bestanden.
7Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen orthopädischen Gutachtens sowie nach Anhörung des Sachverständigen abgewiesen.
8Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die erstinstanzlich gestellten Anträge weiter und trägt zur Begründung seines Rechtsmittels vor, das Landgericht habe Behandlungsfehler des Beklagten zu Unrecht verneint. Der Beklagte habe es versäumt, hinreichend
9aussagekräftige Röntgenaufnahmen anzufertigen. Sein Verzicht auf eine Wiederholung der Röntgenuntersuchung stelle einen groben Fehler dar. Der Sachverständige sei irrig davon ausgegangen, dass dem Beklagten die Diabetes-Erkrankung des Klägers nicht bekannt gewesen sei. Auch hätte das Landgericht zur Klärung des Kausalzusammenhangs ein beantragtes endokrinologisches Gutachten einholen müssen.
10Der Kläger beantragt,
11unter „Aufhebung“ des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 14. November 2006,
121.
13den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2004 sowie 928 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen;
142.
15den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 400 € ab dem 11. Oktober 2004, vierteljährlich im Voraus jeweils bis zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines jeden Jahres zu zahlen;
163.
17festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen Schäden aus dem ärztlichen Behandlungsfehler von April 1999 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Der Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen und verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.
21Der Senat hat durch Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. R. und Prof. Dr. F. ergänzend Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks vom 19. November 2007 (Blatt 270 ff. GA) verwiesen.
22B.
23Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen wegen der streitgegenständlichen Behandlung Ansprüche auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden nicht zu (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 847 Abs. 1 BGB a.F.; positive Vertragsverletzung).
24Nach allgemeinen Grundsätzen hat ein Patient im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt ein zumindest fahrlässiges Versäumnis bei der medizinischen Versorgung zur Last zu legen ist, das eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat (vgl. BGH NJW 1995, 1618; ständige Rechtsprechung). Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Es kann auch nach dem Ergebnis der mit Anhörung eines orthopädischen und eines internistischen Sachverständigen in der Berufungsinstanz ergänzend erfolgten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten bei der Untersuchung des rechten Fußes des Klägers am 13. April 1999 Fehler unterlaufen waren.
251.
26Das diagnostische und therapeutische Vorgehen des Beklagten aufgrund der von dem Kläger am 13. April 1999 geklagten Beschwerden im Bereich des rechten Fußes ist nicht zu beanstanden. Der Sachverständige Prof. Dr. R., der als erster Oberarzt einer orthopädischen Universitätsklinik über umfassende praktische und wissenschaftliche Kenntnisse zur Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhalts verfügt und der dem Senat aus zahlreichen anderen Rechtsstreitigkeiten als besonders kompetenter Gutachter auf dem Gebiet der Orthopädie bekannt ist, hat deutlich gemacht, dass der
27Beklagte bei der Untersuchung des Klägers keine Veranlassung hatte, von einem gravierenden Befund im Sinne einer knöchernen Verletzung und /oder der Bildung eines Charcot-Fußes auszugehen: Sowohl das zu den damaligen Beschwerden führende Ereignis selbst – ein bloßes Stolpern über einen Schlauch bei getragenen Sicherheitsschuhen – als auch der klinische Befund mit einer in der Behandlungskartei des Beklagten dokumentierten Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Außenknöchels sprachen gegen ein erhebliches Trauma. Aus der von dem Beklagten veranlassten Röntgenuntersuchung ergab sich kein anderer Befund. Der Senat hat die Röntgenaufnahmen gemeinsam mit den Sachverständigen Prof. Dr. R. und Prof. Dr. F. in Augenschein genommen und deren Befund eingehend erörtert. Prof. Dr. R. hat zunächst erläutert, dass die Röntgendiagnostik angesichts der damaligen klinischen Situation korrekt auf die Darstellung des offenbar betroffenen Rückfußes und des oberen Sprunggelenkes ausgerichtet war und mangels Anhalt für eine entsprechende Entwicklung nicht den – für den Nachweis eines Charcot-Fußes maßgebenden – Mittelfuß- und Fußwurzelbereich betraf. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die in der Praxis des Beklagten gefertigten Röntgenbilder für die damalige orthopädische Befunderhebung ausreichend und – aus orthopädischer Sicht - weitgehend unauffällig waren. Dabei hat Prof. Dr. R. die Bedeutung des Röntgenbefundes anhand der Röntgenaufnahmen nachvollziehbar erläutert und keinen Zweifel daran gelassen, dass der Beklagte keine Veranlassung hatte, von einem pathologischen Befund, insbesondere von der Ausbildung eines sogenannten Charcot-Fußes auszugehen. Dies entspricht auch der Beurteilung durch den in erster Instanz mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. H.. Dieser hat die gefertigten Röntgenaufnahmen für in jeder Hinsicht auswertbar und unauffällig beschrieben und ebenfalls ausgeführt, dass der Beklagte keine Veranlassung hatte, an die Entwicklung eines Charcot-Fußes zu denken.
28Richtig ist allerdings, dass der Sachverständige Prof. Dr. M. in seinem für das Sozialgericht Düsseldorf gefertigten radiologischen Zusatzgutachten auf eine Verkalkungsstruktur hinweist, die (nur) in der ersten Ebene der ersten am 13. April 1999 gefertigten Röntgenaufnahme abgrenzbar war und wegen der aus seiner Sicht technisch unzureichend dargestellten zweiten Ebene nicht eindeutig zugeordnet werden konnte, was seiner Auffassung zufolge eine Wiederholung der Röntgenuntersuchung erforderlich gemacht hätte. Prof. Dr. C. hat in seinem – ebenfalls für das Sozialgericht
29Düsseldorf – gefertigten internistischen Gutachten unter Berücksichtigung der radiologischen Bewertung durch Prof. Dr. M. die Auffassung vertreten, dass aufgrund der beschriebenen Verkalkungsstruktur zumindest der Verdacht auf eine knöcherne Verletzung begründet war und eine weitere Röntgenuntersuchung zur sicheren Abklärung dieses Befundes hätte vorgenommen werden müssen.
30Die Bewertung dieser beiden Gutachter, die der Senat eingehend mit Prof. Dr. R. und Prof. Dr. F. erörtert hat, rechtfertigt keine von der Darstellung durch Prof. Dr. R. abweichende Beurteilung. Einer von dem Kläger angesichts der sich widersprechenden Auffassungen erstrebten weitergehenden Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes durch ergänzende Befragung der beiden Gutachter bedarf es nicht. Unter Beachtung des für die Beurteilung eines Fehlverhaltens des Beklagten maßgebenden Standards eines Facharztes für Orthopädie, den Prof. Dr. R. als orthopädischer Sachverständiger überzeugend erläutert hat, waren die gefertigten Röntgenbilder zur Abklärung der damals im Vordergrund stehenden Beschwerdesymptomatik auswertbar und unauffällig. Die von Prof. Dr. M. beschriebene Verkalkungsstruktur, die Prof. Dr. R. in Übereinstimmung mit dem internistischen Gutachter Prof. Dr. F. im übrigen nicht zu bestätigen vermochte, lag – so Prof. Dr. R. - außerhalb des Zielgebietes der Röntgenaufnahme und war für den Beklagten bei der Befunderhebung zur Abklärung der damaligen Beschwerdesymptomatik nicht von wesentlicher Bedeutung. Diesem Umstand wird in den internistischen bzw. radiologischen Gutachten von Prof. Dr. C. und Prof. Dr. M., die angesichts ihrer anderweitigen fachärztlichen Ausrichtung ohnehin nicht geeignet sind, den Behandlungsstandard eines Orthopäden verlässlich zu beurteilen, aufgrund der an sie seinerzeit gerichteten Fragestellung, die nicht mögliche Versäumnisse des Beklagten betraf, nicht (ausreichend) Rechnung getragen.
31Der Beklagte hatte auch aufgrund der diabetischen Grunderkrankung des Klägers keine Veranlassung zu der Annahme, das erlittene Bagatelltrauma könne zu der Entwicklung eines Charcot-Fußes führen, so dass es aus diesem Grund weiterer diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen bedurft hätte. Prof. Dr. R. hat hierzu darauf hingewiesen, dass weder die klinische Situation noch der Röntgenbefund Hinweise auf eine solche Erkrankung gaben. Zum damaligen Zeitpunkt sprach – so der Sachverständige – nichts dafür, dass das Fußgewölbe und der Fußwurzelbereich im Sinne der Ausbildung
32eines Charcot-Fußes betroffen waren. Angesichts des offenkundig unauffälligen Befundes war die Diagnose einer Distorsion daher nicht zu beanstanden und weitere Maßnahmen oder eine Wiedervorstellungsanordnung waren nicht erforderlich. Diese Beurteilung hat Prof. Dr. F., der als Chefarzt einer internistischen Klinik zur Beantwortung des streitgegenständlichen medizinischen Sachverhalts in besonderem Maße kompetent ist, aus internistischer Sicht bestätigt, indem er deutlich gemacht hat, dass die Gefahr der Entwicklung eines Charcot-Fußes bei Diabetes Patienten mit der Polyneuropathie im Jahre 1999 in der Ärzteschaft noch nicht allgemein bekannt war und dass auch aus internistischer Sicht ein Orthopäde wie der Beklagte seinerzeit noch kein entsprechendes Problembewusstsein haben musste.
332.
34Im übrigen lässt sich auch nicht feststellen, dass ein weiteres diagnostisches Vorgehen die bei dem Kläger eingetretene Entwicklung mit einer Zerstörung nahezu sämtlicher Mittelfußgelenke und des Fußwurzelknochens verhindert hätte. Prof. Dr. F. hat aus internistischer Sicht deutlich gemacht, dass entgegen der Annahme von Prof. Dr. C. keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es bereits zum Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers durch den Beklagten zur Ausbildung eines Charcot-Fußes gekommen war. Er hat – in Übereinstimmung mit Prof. Dr. R. und Prof. Dr. H. – deutlich gemacht, dass die von dem Beklagten gefertigten Röntgenaufnahmen hierfür keine ausreichende Grundlage gaben. Prof. Dr. F. hat dabei betont, dass die Entwicklung eines Charcot-Fußes nur durch aufwändige radiologische Untersuchungen mittels Computertomographie oder Kernspintomographie sicher hätte diagnostiziert werden können. Dabei sei letztlich nicht feststellbar, ob entsprechende Untersuchungen, wären sie seinerzeit durchgeführt worden, (bereits) Auffälligkeiten im Sinne knöcherner Veränderungen ergeben hätten. Zwar zeigte die radiologische Untersuchung des Fußes im Diabetes-Zentrum in H. am 10. Mai 1999 eine diabetische Osteoarthropathie im Lisfranc’schen Gelenk. Es ist aber – so Prof. Dr. F. – angesichts der kurzzeitigen Entstehung eines Charcot-Fußes – durchaus möglich, dass eine solche Entwicklung erst nach der Vorstellung des Klägers bei dem Beklagten in Gang gesetzt wurde, so dass sie möglicherweise auch bei einer umfassenderen radiologischen Untersuchung am 13. April 1999 weder zu erkennen noch vorherzusagen gewesen wäre.
35C.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.
38Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000 €.
39Streitwert: 81.270,96 € (50.000 € + 26.270,96 € + 5.000 €).
40G. S. T.