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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-U (Kart) 35/06

Datum:
07.02.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-U (Kart) 35/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0207.VI.U.KART35.06.00
 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 12. Juli 2006 ver-kündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Düsseldorf – 34 O (Kart) 17/06 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, ihrer Streithelferin - der C. P. GbR - zu untersagen, in dem von dieser im Gebäude F.-E. P. .. in ... R. (Grundstück eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts R. von R., Blatt ..., Gemarkung R., Flur .., Flur-stück ..., Gebäude- und Freifläche, öffentlich) betriebenen C. P. Werbetafeln für die „G. W. GmbH“ aufzustellen sowie der-gestalt mit der „G. W. GmbH“ zu kooperieren, dass im Be-reich des Geschäftslokals ihres Cafés ein Schilderbringdienst in der Weise unterhalten wird, dass Mitarbeiter oder Aus-hilfsmitarbeiter der „G. W. GmbH“ oder sonstige in dieser Weise für die „G. W. GmbH“ tätige Personen für die Besu-cher der im Gebäude F.-E. P. .. gelegenen Kfz-Zulassungsstelle die Kfz-Kennzeichen für die zuzulassenden Fahrzeuge bei der „G. W. GmbH“ herstellen lassen und den jeweiligen Kunden zur Mitnahme ins Ladenlokal ihres Cafés bringen.

2. Die Klage gegen die Beklagte zu 2. wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten der ersten Instanz haben die Klägerinnen und die Beklagte zu 1. jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Klägerin-nen tragen darüber hinaus die außergerichtlichen Kosten der Be-klagten zu 2. voll, die Beklagte zu 1. diejenigen der Klägerinnen zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtliche Kosten selbst.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben die Kläge-rinnen und 25 % und die Beklagte zu 1. zu 75 % zu tragen. Die Klägerinnen tragen darüber hinaus die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und die Beklagte zu 1. diejenigen der Kläge-rinnen. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht die Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte zu 1. kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 15.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin-nen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Beschwer der Beklagten zu 1. wird auf 10.000 € festgesetzt, der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 20.000 €.

 
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