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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-U (Kart) 25/06

Datum:
05.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-U (Kart) 25/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:1205.VI.U.KART25.06.00
 
Leitsätze:

Leitsätze

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.12.2007

VI – U (Kart) 25/06

Art. 82 Abs. 1 EG, § 33 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GWB, §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 9 UStG

1. Die Erteilung der Erlaubnis an Kreditkartenunternehmen, die auf das Entgelt für innerdeutsche Reiseleistungen angefallene Umsatzsteuer in ihren Kreditkarten-auszügen auszuweisen, bildet einen sachlich eigenen Markt.

2. Es bleibt offen, ob in jenen Angebotsmarkt auch die Gestattung des Umsatzsteu-erausweises für reisenahe Leistungen (z.B. Hotelunterbringung, Inanspruchnah-me eines Mietwagens oder das Tanken) einzubeziehen ist.

3. Jedes Unternehmen, das umsatzsteuerpflichtige Leistungen an den Kunden einer Reisestellenkarte mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit erbringt, besitzt in Bezug auf die von ihm ausgeführten Lieferungen und Leistungen auf dem Gestattungsmarkt eine Alleinstellung und ist infolge dessen marktbeherrschend.

4. Es missbraucht seine marktbeherrschende Stellung, wenn es einem Unterneh-men, mit dem es auf dem Markt für den Vertrieb von Reisestellenkarten mit Vor-steuerabzugsmöglichkeit in Wettbewerb steht, die Gestattung des Umsatzsteuer-ausweises verweigert, sofern die Weigerungshaltung nicht durch sachliche Erwä-gungen gerechtfertigt und geeignet ist, jeglichen Wettbewerb durch das betref-fende Unternehmen auf den genannten Reistestellenkartenmarkt auszuschalten.

5. Der Marktbeherrscher darf in diesen Fällen eigene Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen nicht besser (oder anders) behandeln als konzern-fremde Unternehmen.

 
Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Mai 2006 ver-kündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Köln wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin die Beklagte von sämtlichen Ansprüchen - insbesonde-re solchen nach § 14 c UStG - freizustellen hat, die gegen die Beklagte infolge eines fehlerhaften oder sonst nicht ordnungs-gemäßen Umsatzsteuerausweises durch die Klägerin entste-hen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tra-gen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Kostenbetrages ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

 
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