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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-Kart 8/07 (V)

Datum:
08.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-Kart 8/07 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0808.VI.KART8.07V.00
 
Leitsätze:

OLG Düsseldorf

Beschl. v. 8. August 2007

VI – Kart 8/07 (V)

Art. 19 Abs. 4 GG, §§ 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 63 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 3 Satz 1, 60, 65 Abs. 3 Satz 3 GWB

Leitsätze:

1. Das gesetzliche Vollzugsverbot des § 41 Abs. 1 GWB gilt auch für kartellbehörd-lich untersagte Zusammenschlussvorhaben, solange und soweit die Untersa-gungsentscheidung im Beschwerdeverfahren Bestand hat.

2. § 41 Abs. 2 GWB enthält für die Freistellung vom gesetzlichen Vollzugsverbot eine abschließende Spezialregelung, weshalb weder die Kartellbehörde nach § 60 GWB noch das Beschwerdegericht gemäß §§ 64 Abs. 3 Satz 1, 60 GWB den Zusammenschlussbeteiligten eine Befreiung vom Vollzugsverbot durch einstweilige Anordnung erteilen können.

3. Ein Dispens vom Vollzugsverbot kann ebenso wenig über einen Antrag nach § 65 Abs. 3 Satz 3 GWB erreicht werden.

4. Dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist dadurch Genüge getan, dass die Zusammenschlussbeteiligten die Ablehnung ihres Antrags nach § 41 Abs. 2 GWB auf Freistellung vom Vollzugsverbot gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GWB mit der Beschwerde anfechten können und das Beschwerdegericht in je-nem Verfahren analog § 64 Abs. 3 Satz 1 GWB auch die zur Gewährleistung ei-nes wirksamen Rechtsschutzes notwendigen einstweiligen Anordnungen treffen kann.

5. An eine Befreiung vom Vollzugsverbot durch einstweilige Anordnung des Be-schwerdegerichts sind materiell-rechtlich in jedem Falle die gleichen Anforderun-gen zu stellen, wie sie im Beschwerdeverfahren gegen eine ablehnende Behör-denentscheidung nach § 41 Abs. 2 GWB gelten würden.

 
Tenor:

I. Die Anträge der Beteiligten zu 1. und zu 5. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den vom Bundeskartellamt mit Be-schluss vom 11. April 2007 (B 3 – 33101 – Fa – 578/06) un-tersagten Zusammenschluss vollziehen zu dürfen, werden verworfen.

II. Die Beteiligten zu 1. und zu 5. haben dem Bundeskartellamt die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 30 Mio. Euro festgesetzt (§ 39 Abs. 2 GKG); davon entfällt auf jedes der insgesamt 2 Rechtsmittel ein Teilbetrag von 15 Mio. Euro.

 
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