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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-Kart 6/05 (V)

Datum:
11.04.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-Kart 6/05 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0411.VI.KART6.05V.00
 
Leitsätze:

1.

Die Kontrolle eines Zusammenschlusses von Krankenhäusern, die gemäß § 108 SGB V zur Krankenhausbehandlung zugelassen sind, wird weder durch § 69 SGB V noch durch das öffentlich-rechtliche Krankenhausrecht ausgeschlossen.

2.

Auf dem für die Zusammenschlusskontrolle sachlich relevanten Markt stehen sich der Patient bzw. der einweisende Arzt als sein Disponent als Nachfrager und die Krankenhäuser als Anbieter der erforderlichen stationären Krankenhausbehandlung gegenüber, wobei eine Unterteilung des Marktes für Krankenhausdienstleistungen nach medizinischen Fachbereichen in Betracht zu ziehen ist.

3.

Bei der Marktabgrenzung ist auf das Verhalten des potentiellen Nachfragers abzustellen. Dieses kann – sofern keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorhanden sind – aus dem Nachfrageverhalten in der Vergangenheit abgeleitet werden.

4.

Die Grundsätze der sog. Sanierungsfusion sind auf kommunale Krankenhausträger nicht anzuwenden, soweit sie im Rahmen ihres landesgesetzlich geregelten Sicherstellungsauftrages verpflichtet sind, in der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die erforderlichen Krankenhäuser zu errichten und zu unterhalten.

 
Tenor:

I.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1, 2 und 3 gegen Ziffer 1. des Be-schlusses des Bundeskartellamts vom 10. März 2005, Az.: B10-123/04, werden zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Gebührenfestsetzung (Ziffer 2 des Beschlusses des Bundeskartellamts vom 10. März 2005, Az.: B10-123/04) wird zurückgewiesen.

III.

Die Beteiligten zu 1, 2 und 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-rens und die dem Bundeskartellamt entstandenen notwendigen Ausla-gen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Gebührenbeschwerde ent-standen sind und von der Beteiligten zu 1 allein zu tragen sind.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 1. zu-gelassen.

V.

Der Wert der Beschwerdeverfahren wird wie folgt festgesetzt:

Ziffer 1 des Beschlusses: 10 Mio. Euro

Ziffer 2 des Beschlusses: 10.000 Euro.

 
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