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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-Kart 15/06 (V)

Datum:
08.06.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-Kart 15/06 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0608.VI.KART15.06V.00
 
Tenor:

I. Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 23. August 2006 (Az.: B 10–92713–Kc–148/05) werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschlusstenor im Ausspruch zu A. bis C. wie folgt neu gefasst wird:

A. Die am 25./26. April 2005 beschlossene Aufforderung des Rechtsausschusses des Deutschen Lotto- und Totoblocks an alle Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks, durch terrestrische Vermittlung gewerblicher Spielvermittler erzielte Spielumsätze generell nicht anzunehmen, hat gegen Art. 81 EG und § 1 GWB sowie gegen § 21 Abs. 1 GWB und Art. 82 EG verstoßen.

1. Den Beteiligten zu 1. bis zu 16. und zu 18. wird daher nach § 32 GWB untersagt, die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks aufzufordern, Spielumsätze gewerb-licher Spielvermittler ausschließlich deshalb nicht anzu-nehmen, weil sie durch terrestrische Vermittlung erzielt worden sind.

2. Den Beteiligten zu 2. bis zu 18. wird nach § 32 GWB un-tersagt, den unter A. 1. bezeichneten Beschluss des Rechtssausschusses des Deutschen Lotto- und Totoblocks weiter umzusetzen und ihn bei ihrer Geschäftstätigkeit zu beachten, d.h. Spielumsätze gewerblicher Spielvermittler alleine deshalb zurückzuweisen, weil diese auf einer ter-restrischen Vermittlung beruhen.

3. Den Beteiligten zu 2. bis zu 18.

a) werden nach § 32 GWB ferner alle gegen gewerbliche Spielvermittler gerichteten Maßnahmen - wie insbeson-dere Abmahnungen oder Vertragskündigungen - unter-sagt, die von ihnen (den Beteiligten zu 2. bis zu 18.) ausschließlich deshalb ergriffen werden, weil der betref-fende gewerbliche Spielvermittler ordnungsbehördlich zugelassene Glücksspiele über terrestrische Vermitt-lungsstellen vermittelt, und die mit dem Argument be-gründet werden, die terrestrische Vermittlung verstoße gegen das Ordnungsrecht, es sei denn, eine Ord-nungsbehörde hat diesen reklamierten Ordnungs-rechtsverstoß zuvor bestandskräftig festgestellt oder ein Gericht hat im Falle der Einlegung von Rechtsmit-teln rechtskräftig eine dahingehende Feststellung ge-troffen;

b) wird überdies untersagt, gewerbliche Spielvermittler ohne sonstigen Anlass allein wegen der terrestrischen Vermittlung zu Zusagen zu veranlassen, die terrestri-sche Spielvermittlung in einer bestimmten Art und Wei-se zu unterlassen oder nicht aufzunehmen, es sei denn, die Unvereinbarkeit der betreffenden terrestri-schen Spielvermittlung mit ordnungsrechtlichen Vor-schriften ist in einem ordnungsbehördlichen Verfahren bestandskräftig festgestellt oder im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln von einem Gericht rechtskräftig fest-gestellt worden.

4. Den Beteiligten zu 2. bis zu 18. wird außerdem nach § 32 GWB untersagt, sich bis zu einer Neuregelung des staatli-chen Lotterierechts im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit an alle künftigen staatlichen Maßnahmen wie Gesetze, Ver-ordnungen, Verwaltungsakte und Weisungen zu halten, wonach Spielumsätze gewerblicher Spielvermittler aus-schließlich deshalb nicht anzunehmen sind, weil sie durch terrestrische Vermittlung erzielt worden sind.

5. Nach § 65 Abs. 1 GWB wird die sofortige Vollziehung der Untersagungen nach A. 1 bis 4. angeordnet, soweit sie auf § 32 GWB i.V.m. § 21 Abs. 1 GWB gestützt sind.

B. § 2 des Blockvertrages der Deutschen Lotto- und Totounter-nehmen verstößt gegen Art. 81 EG, soweit sich die Gesell-schafter des Deutschen Lotto- und Totoblocks darin geeinigt haben, Lotterien und Sportwetten wie Lotto 6 aus 49, Spiel 77, Super 6, Fußballtoto, Oddset und Glücksspirale jeweils nur in dem Bundesland zu vertreiben, in dem sie eine Genehmigung für die von ihnen angebotenen Glücksspiele besitzen. § 5 Abs. 3 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (Lotteriestaatsvertrag) und die Landesgesetze zum Glücks-spielwesen verstoßen gegen Art. 10 EG i.V.m. Art. 81 EG, soweit sie es ermöglichen, die Tätigkeit der Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks auch aus fiskalischen Gründen auf das Gebiet ihres jeweiligen Bundeslandes zu be-schränken.

1. Den Beteiligten zu 2. bis zu 18. wird daher nach § 32 GWB untersagt, ihr jeweiliges Vertriebsgebiet für Lotterien und Sportwetten in Befolgung von § 2 Blockvertrag sowie § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag und den Landesgesetzen zum Glücksspielwesen auf das Gebiet ihres jeweiligen Bundes-landes zu beschränken.

2. Den Beteiligten zu 2. bis zu 18. wird insbesondere unter-sagt, ihren Internetvertrieb aus diesem Grund auf Spielteil-nehmer des Bundeslandes zu beschränken, die ihren Wohnsitz im Land der Lottogesellschaft haben.

3. Den Beteiligten zu 2. bis zu 18. wird darüber hinaus unter-sagt, in Befolgung von § 2 Blockvertrag sowie § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag und den Landesgesetzen Spielverträ-ge mit Spielinteressenten aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die ihnen von gewerblichen Spielvermittlern vermittelt werden, zurückzuweisen, sofern die Spielteilnahme und die Vermittlung nach dem Recht des Staates, in dem die betreffenden Spielinteressenten ih-ren Spielschein abgeben, zulässig ist.

C. Der „Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen“ verstößt gegen Art. 10 EG i.V.m. Art. 81 EG.

Den Beteiligten zu 2. bis zu 18. wird daher nach § 32 GWB untersagt, den „Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen“ durchzuführen, soweit sie

a) den Bundesländern den von den gewerblichen Spielver-mittlern stammenden Anteil an der Summe der Spielein-sätze und der vereinnahmten Bearbeitungsgebühren ge-trennt für jede gemeinsame Veranstaltung von Glücks-spielen des Deutschen Lotto- und Totoblocks sowie die auf diesen Anteil entfallende Gewinnausschüttung und das Bearbeitungsentgelt für die Zwecke der Regionalisie-rung nach § 3 des genannten Staatsvertrages mitteilen,

b) die Pauschalen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrages über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Toto-blocks erzielten Einnahmen bei den Provisionsverhand-lungen mit den gewerblichen Spielvermittlern berücksich-tigen.

II. Der Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2006 wird nicht abgeän-dert.

III. Der Antrag, dem Bundeskartellamt die Kosten des kartellbehördli-chen Verfahrens aufzuerlegen, wird abgelehnt.

IV. Die Beteiligten haben die gerichtlichen Kosten des Beschwerde-verfahrens zu tragen; sie haben darüber hinaus dem Bundeskar-tellamt und den Beigeladenen ihre in der Beschwerdeinstanz ent-standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

V. Der Wert der Beschwerden wird folgendermaßen festgesetzt:

Für das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. auf 500.000 €, für das Rechtsmittel der Beteiligten zu 17. und 18. (zusammen) auf 15 Mio. €, für das Rechtsmittel der Beteiligten zu 4., zu 5., zu 6., zu 8., zu 11., zu 12., zu 13., zu 14. und zu 16. auf jeweils 15 Mio. €, für das Rechtsmittel der Beteiligten zu 7., zu 10. und zu 15. auf jeweils 40 Mio. €, gemäß § 39 Abs. 2 GKG allerdings gesetzlich begrenzt jeweils auf einen Betrag von 30 Mio. €, und für das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2., zu 3. und zu 9. auf jeweils 70 Mio. €, gemäß § 39 Abs. 2 GKG allerdings jeweils gesetzlich be-grenzt auf einen Betrag von 30 Mio. €.

VI. Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich des Ausspruchs zu I. zu-gelassen.

 
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