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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 6/07 (V)

Datum:
10.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 6/07 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0810.VI3KART6.07V.00
 
Normen:
§ 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG, §§ 6 Abs. 5, 32 Abs. 3 StromNEV
Leitsätze:

Die seit Inbetriebnahme der Sachanlagegüter tatsächlich zugrundegelegten Nutzungsdauern sind nach der Übergangsregelung des § 32 Abs. 3 Strom-NEV nur für die erstmalige Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte he-ranzuziehen. Die kalkulatorische Abschreibung für die Kalkulationsperiode ist anhand der in Anlage 1 zu § 6 Abs. 5 StromNEV festgelegten betriebs-gewöhnlichen Nutzungsdauer zu ermitteln.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die von der Bundesnetz-agentur für die Landesregulierungsbehörde des Landes S. unter dem 8. Dezember 2006 getroffene Entgeltgenehmigung – BK 8-05/246 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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