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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 466/06 (V)

Datum:
29.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 466/06 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0329.VI3KART466.06V.00
 
Normen:
§ 76 Abs. 3 EnWG
Leitsätze:

1. Hat die Regulierungsbehörde einem Antrag auf Entgelte für den Netzzugang gemäß § 23 a Abs. 3 EnWG nur teilweise entsprochen und verfolgt der Antragsteller die Genehmigung eines höheren Entgeltes mit der Beschwerde weiter, richtet sich der Eilrechtsschutz nach § 76 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 72 EnWG.

2. Bei den Voraussetzungen einer Anordnung nach § 76 Abs. 3 S. 1 EnWG liegt es nahe, auf die zu § 123 VwGO entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Der Antragsteller muss im Rahmen der speziellen Gesetzeswertungen des EnWG einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen.

Beschl. vom 29.03.2007, Az. VI - 3 Kart 466/06 (V)

 
Tenor:

Die Anträge der Antragstellerin vom 29.12.2006, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 6.12.2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.11.2006 (BK 9-06/160) anzuordnen und die Netzentgelte aus dem Preisblatt des Antrags vom 30.01.2006 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu genehmigen, werden zurückgewiesen.

 
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