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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 459/06 (V)

Datum:
26.09.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 459/06 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0926.VI3KART459.06V.00
 
Leitsätze:

1. Begehrt der Netzbetreiber die Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter auf Tagesneuwerte unter Verwendung eigener Preisindizes, so hat er vollständig und nachprüfbar nachzuweisen, dass seine Preisindizes auf den Indexreihen des Statistischen Bundesamtes beruhen. Dies gilt auch im Falle der Verwendung der sog. WIBERA-Reihen.

2. Will ein Netzbetreiber die Vermutung des § 32 Abs. 3 S. 3 GasNEV widerlegen, muss er „etwas anderes nachweisen“, d.h. er muss darlegen und belegen, dass er der kalkulatorischen Abschreibung die behaupteten längeren Nutzungsdauern zu Grunde gelegt hat und dass und welche Relevanz dies für seine Entgeltbildung hatte.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.10.2006 (Az.: BK 9-06/172) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: bis 8,5 Mio. €

 
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