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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 358/06 (V)

Datum:
28.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 358/06 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0328.VI3KART358.06V.00
 
Normen:
§ 27 Abs. 1 Nr. 11 StromNZV, § 1 EnWG
Leitsätze:

Das Merkmal „Datenaustausch zwischen den betroffenen Marktteilnehmern“ in § 27 Abs. 1 Nr. 11 StromNZV ist in einem energiewirtschaftsrechtlich-funktionalen, nicht rein informationstechnischen Sinne zu verstehen. Dazu gehören alle Vor-gänge einer elektronischen Übermittlung oder Besorgung von Netzdaten, die im Zusammenhang mit der Anbahnung und der Abwicklung der Netznutzung anfallen und die geeignet sind, den Marktteilnehmern wettbewerbliche Vorteile zu ver-schaffen.

 
Tenor:

Die gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 11.07.2006 (BK6 – 06-009, Amtsblatt BNA 14/2006, S. 1911 ff, Vfg. Nr. 33/2006) gerichtete so-fortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tra-gen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert der Beschwerde: bis 50.000 €

 
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