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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 289/06 (V)

Datum:
09.05.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 289/06 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0509.VI3KART289.06V.00
 
Normen:
§ 23 a EnWG; §§ 6 Abs. 2, 7, 8 StromNEV
Leitsätze:

1. Die Entgeltgenehmigung nach § 23 a EnWG ist rückwirkungsfähig.

2. Bei der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 StromNEV sind geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau und aktive Rechnungsabgrenzungsposten nicht in die Verzinsungsbasis einzurechnen.

3. § 7 Abs. 1 S. 3 StromNEV nimmt Bezug auf das in § 7 Abs. 1 S. 2 StromNEV definierte Eigenkapital. Aus § 6 Abs. 2 S. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2, S. 3 StromNEV folgt eine zweimalige Anwendung der für die Berechnung von Netzentgelten zugelassenen 40 %-igen Eigenkapitalquote.

4. Die Eigenkapitalverzinsung nach § 7 StromNEV bietet eine geeignete Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer (§ 8 S. 1 StromNEV). Eine Erhöhung der Verzinsung um die Gewerbesteuer findet nicht statt. Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG bleiben außer Ansatz.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Antragsgegnerin vom 06.06.2006 (BK 8-05/019) aufgehoben, soweit der Antragstellerin auferlegt worden ist, die von ihr in der Zeit vom 01.11.2005 bis 30.06.2006 erzielten Mehrerlöse zu berechnen und kostenmindernd in der nächsten Kalkulationsperiode (ab 01.07.2007) zu berücksichtigen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Eilverfahrens werden im Verhältnis der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

Die Beigeladenen zu 1 und 2 tragen ihre Auslagen selbst.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 100 Mio. €.

 
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