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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 289/06 (V)

Datum:
14.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 289/06 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0314.VI3KART289.06V.00
 
Normen:
§ 84 Abs. 3, Abs. 2 S. 4 EnWG
Leitsätze:

1. Auch Betreiber von Energieversorgungsnetzen, die in ihrem Netz ein Monopol auf dem Markt der Netzüberlassung haben, können im Rahmen eines Verfahrens auf Genehmigung der Netzentgelte gegenüber Dritten die Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beanspruchen, soweit sie daran ein berechtigtes Interesse haben.

2. Beantragt ein zu einem Entgeltgenehmigungsverfahren einfach Beigeladener Einsicht in die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Verwaltungsvorgänge, ist bei der nach § 84 Abs. 3, Abs. 2 S. 4 EnWG vorzunehmenden Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass das Energiewirtschaftsgesetz die Verfahrensrechte des einfach Beigeladenen prinzipiell geringer gewichtet.

 
Tenor:

Der Beigeladenen zu 2 wird die mit Schriftsatz vom 15. September 2006 nachgesuchte Akteneinsicht in die Verwaltungsakte nur insoweit gewährt, als die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1. September 2006 eine um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereinigte Fassung der Verwaltungsakte vorgelegt hat

 
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