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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 17/07 (V)

Datum:
11.07.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 17/07 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0711.VI3KART17.07V.00
 
Normen:
§ 21 Abs. 2 EnWG, § 3 Abs. 1 S. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6, § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 10 Abs. 1 StromNEV
Leitsätze:

1. Der gerichtlich überprüfbare Rechtsbegriff der „gesicherten Erkenntnisse über das Planjahr“ nach § 3 Abs. 1 S. 5, 2. HS. StromNEV setzt weder voraus, dass die Kosten mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ eintreten werden, noch genügt insoweit eine bloße „Vorhersehbarkeit“. Erforderlich, aber auch ausreichend sind bestimmte Tatsachen, die eine große Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Kosten in der Kalkulationsperiode ergeben.

2. Gesicherte Erkenntnisse über das Planjahr können auch dann berücksichtigt werden, wenn sie zu einer Absenkung des zu genehmigenden Netzentgelts führen.

3. Begehrt der Netzbetreiber den Ansatz bestimmter (höherer) Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie, hat er auch darzulegen, dass die Beschaffung im nach § 10 Abs. 1 S. 2 StromNEV maßgebenden Kalenderjahr einer gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 EnWG effizienten Betriebsführung entsprach.

4. Abschreibungen des nach § 3 Abs. 1 S. 5, 1. HS. StromNEV maßgebenden Basisjahres sind auch dann zu berücksichtigen, wenn das Anlagegut im Basisjahr auf Null abgeschrieben wird.

5. Im Wege des Zweiterwerbs angeschaffte, fremdfinanzierte Altanlagen sind im Rahmen der kalkulatorischen Abschreibungen nicht zum Kaufpreis, sondern gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 StromNEV zu den historischen Anschaffungskosten anzusetzen.

6. Im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung sind vor dem 01.01.2006 angeschaffte betriebsnotwendige Grundstücke gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StromNEV zu Tagesneuwerten anzusetzen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.12.2007 (Az.: 421-38-20/2.1) aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung der Netzentgelte vom 31.10.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: bis 300.000 €

 
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