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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 W 61/07

Datum:
20.09.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-9 W 61/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0920.I9W61.07.00
 
Tenor:

Die Beschwerde des Sachverständigen F… gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 21.05.2007 in Verbindung mit dem teilweisen Abhilfebeschluss vom 18.06.2007 wird zurückgewiesen.

Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 4 Abs. 8 JVEG.

G r ü n d e

Die zulässige Beschwerde des Sachverständigen F… hat in der Sache keinen Er-folg. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 18.06.2007 verwiesen.

Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass das vom Sachverständigen F… er-stellte Gutachten nicht die Bewertung eines Unternehmens, sondern die Ermittlung eines entgangenen Gewinns betrifft. Diese Gutachtertätigkeit ist keiner der in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG aufgeführten Honorargruppen zuzuordnen, so dass das Landgericht diese zu Recht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG nach billigem Er-messen einer Honorargruppe zugeordnet hat. Hierbei erscheint die Zuordnung zur Honorargruppe 6 auch angemessen. Der Sachverständige F… hat auch gegen die Feststellung des Landgerichts, dass allgemein für Leistungen der vorliegenden Art einen Vergütung von 75,00 EUR gezahlt wird, keine konkreten Einwendungen erhoben.

S…

 
 

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