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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 109/06

Datum:
26.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 U 109/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0326.I9U109.06.00
 
Tenor:

Auf die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das am 9. Mai 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal abgeändert:

1. Die Berufungsbeklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Berufungskläger zu Händen eines von den Berufungsklägern zu beauftragenden Notars 71.325,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe folgender notarieller Erklärung der Berufungskläger vor dem beauftragten Notar:

„Wir sind eingetragene Eigentümer des nachfolgend beschriebe-nen, im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Springe von S..., Blatt ... eingetragenen Wohnungseigentums und des im Teileigen-tumsgrundbuch von S..., Blatt ... eingetragenen Tiefgaragenstell-platzes, bestehend aus

a) einem 41/10.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Rechtssinn, Gemarkung S..., Flur ..., Flurstücke ..., ... und ..., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Gebäu-de S..., im 2. Obergeschoss rechts, Nr. ... des Aufteilungsplanes, sowie

b) einem 16/10.000stel Miteigentumsanteil an dem obigen Grund-stück im Rechtssinn, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Tiefgaragenstellplatz Nr. ... des Aufteilungsplanes.

Wir verpflichten uns hiermit, das vorbezeichnete Wohnungseigen-tumsrecht auf die K..., vertreten durch ihren Geschäftsführer und ... K..., zu übertragen, frei von der in Abteilung III des Wohnungsgrund-buchs eingetragenen Grundschuld der

B... AG in Höhe von DM 131.000,00.

Wir erteilen hierzu der K... und ... K... die unwiderrufliche Vollmacht, in unserem Namen unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die Auflassung zu erklären.

Wir erteilen unser Einverständnis mit einer Weisung der K... und des H... K... an den unterzeichnenden Notar, den eingehenden Zah-lungsbetrag zur Ablösung der in Abteilung III des Wohnungsgrund-buchs eingetragenen Grundschuld der B... AG zu verwenden.

Wir bewilligen die Eintragung der K... und des ... K... als Eigentümer unter der aufschiebenden Bedingung, dass Zahlungseingang in Hö-he von 71.325,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ü-ber dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2005 auf dem Konto des un-terzeichnenden Notars erfolgt und ein etwaig überschießender Be-trag an uns auszukehren ist."

2. Es wird festgestellt, dass die Berufungsbeklagten auch zum Aus-gleich des weiteren Vermögensschadens verpflichtet sind, soweit die im Klageantrag zu 1. näher bezeichnete Wohnung betroffen ist und der Schaden mit dem Erwerb dieser Wohnung, ihren laufenden Un-terhaltskosten und einer eventuell zu zahlenden Vorfälligkeitsent-schädigung zusammenhängt.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Berufungsbeklagten in Annahme-verzug befinden.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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