Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 37/05

Datum:
26.04.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8 Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 37/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0426.I8U37.05.00
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 3) wird das am 9. Februar 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise ab-geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) werden als Gesamtschuldner verur-teilt, an die Klägerin 300.000 € (als Schmerzensgeldkapital) nebst 4 % Zinsen seit dem 2. Mai 2000 sowie ab dem 2. Mai 2000 monat-lich 300 € (als Schmerzensgeldrente) zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 3) und 4) verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche infolge der im Krankenhaus der Be-klagten zu 1) durchgeführten fehlerhaften Behandlung am 20. Au-gust 1998 noch entstehenden materiellen und zukünftigen immate-riellen Schäden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht gemäß § 116 SGB X auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergeht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden wie folgt ver-teilt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 52 % und die Beklagten zu 1), 3) und 4) als Gesamtschuldner zu 48 %. Die außergerichtli-chen Kosten der Beklagten zu 2) und 5) trägt die Klägerin in vollem Umfang, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 3) und

4) trägt sie zu 20 %. Die Beklagten zu 1), 3) und 4) tragen die au-ßergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 48 %; im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 20 % der Klägerin und zu 80 % den Beklagten zu 1), 3) und 4) als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) dürfen die Zwangsvollstreckung der Kläge-rin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Klägerin darf die Zwangsollstreckung der Beklagten zu 1), 3) und 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank