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Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 01.02.2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (3 O 323/05) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 2), 3), 4) und 6) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen € 12.860,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 5.860,35 seit dem 29.06.2005 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten zu 1) und 5) tragen die Klägerinnen in voller Höhe. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerinnen 88 % der Gerichtskosten sowie ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und 83 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 3), 4) und 6); die Beklagten zu 2), 3), 4) und 6) tragen 12 % der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen und 17 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen zu 60 % und die Beklagten zu 2), 3), 4) und 6) zu 40 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerinnen sind die Erben des am 28.01.2003 verstorbenen G… F… (nachfolgend: Patient). Dieser suchte am 16.01.2003 (Donnerstag) auf Überweisung des Orthopäden Dr. A… die neurologische Gemeinschaftspraxis auf, die von den Beklagten zu 2) bis 4) und 6) zusammen mit dem ehemaligen Beklagten zu 5) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (ehemalige Beklagte zu 1) betrieben wurde. Er gab an, in der Nacht vom 09. auf den 10.01.2003 seien schlagartig unerträgliche Kopfschmerzen aufgetreten, die er wie folgt beschrieb: „Eine Explosion im Kopf, als hätte man einen Nackenschuss bekommen“; der Nacken sei plötzlich steif geworden und er habe angefangen zu zittern. Die Kopfschmerzen hielten seitdem in gleicher Intensität an und würden verstärkt bei Kopfbewegungen, Bücken und in die Knie gehen auftreten. Der Beklagte zu 4) führte eine neurologische Untersuchung und eine transcranielle Doppleruntersuchung durch, die keinen pathologischen Befund ergab. Eine vom Beklagten zu 4) zum Ausschluss einer differentialdiagnostisch in Betracht gezogenen Subarachnoidalblutung (SAB) veranlasste CT-Untersuchung des Schädels ohne Kontrastmittel am Folgetag ergab keinen Anhalt für Hirnblut oder eine stattgehabte SAB. Es wurde vereinbart, dass der Patient sich am Montag, den 20.01.2003 zur Besprechung und weiteren Diagnostik wieder einfinden solle, wobei der Beklagte zu 4) nachdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Patient den Wiedervorstellungstermin unbedingt wahrnehmen müsse. Der Patient nahm den Termin jedoch nicht wahr; er wurde am 21.01.2003 von seiner Tochter bewusstlos in seiner Wohnung aufgefunden. In der Neurologie des Marienhospitals D… wurde eine schwere Subarachnoidalblutung (Hunt & Hess Grad 5, Fisher Grad 4) mit Einbruch des Blutes in die inneren Liquorräume (Ventrikeleinbruch) festgestellt; der Patient befand sich im Koma. Es erfolgte die umgehende Verlegung in die Neurochirurgische Klinik der H…-H…-Universität D…, wo mittels einer konventionellen DS-Angiografie am 23.01.2003 eine pathologische Gefäßaussackung (von rechts-gefülltes Arteria communicans anterior-Aneurysma) als Blutungsursache nachgewiesen wurde; ferner fand sich ein Bifurkations-Aneurysma an der rechten Arteria cerebri media. Trotz intensivmedizinischer Behandlung verstarb der Patient am 28.01.2003 an den Folgen der Subarachnoidalblutung, ohne noch einmal aus dem Koma erwacht zu sein. Mit Bescheid vom 27.04.2005 stellte die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler fest, dass dem Beklagten zu 4) ein Behandlungsfehler unterlaufen sei, weil er die Abklärung des Verdachts auf das Vorliegen einer SAB nicht konsequent und zeitnah durchgeführt habe.
4Die Klägerinnen haben dem Beklagten zu 4) vorgeworfen, grob fehlerhaft die bei Verdacht auf eine Subarachnoidalblutung erforderliche schnelle diagnostische Abklärung unterlassen zu haben. Im Falle einer früheren Diagnose hätte die erneute Blutung und damit der Tod des Patienten vermieden werden können. Die Klägerinnen haben neben dem Ersatz der Beerdigungskosten (€ 8.172,85) die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt, dessen Höhe sie in erster Instanz mit mindestens € 67.500 beziffert haben. Sie haben hierzu geltend gemacht, der Patient habe über zwei Wochen hinweg unerträgliche Schmerzen erlitten; außerdem sei die Schwere des Behandlungsfehlers und die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Patient aufgrund seiner guten Verfassung noch eine Lebenserwartung von mindestens 20 Jahren gehabt hätte.
5Die Beklagten haben Behandlungsfehler in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht, eine Liquorpunktion hätte wegen des Blutungsrisikos nicht ohne vorangegangene Laborkontrollen durchgeführt werden können; im Übrigen sei der weitere Verlauf ihnen nicht anzulasten, weil bei Einhaltung des Wiedervorstellungstermins durch den Patienten die weiterführende Diagnostik rechtzeitig in die Wege hätte geleitet werden können.
6Über das Vermögen des Beklagten zu 5) ist am 12.01.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden und Rechtsanwalt P… zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Im Hinblick hierauf haben die Klägerinnen die Klage gegen die ehemaligen Beklagten zu 1) und 5) zurückgenommen.
7Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagten zu 2) bis 4) und 6) unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerinnen € 6.860,35 (davon € 1.000 Schmerzensgeld) zu zahlen. Mit ihrer Berufung erstreben die Klägerinnen die Verurteilung der Beklagten zu 2) bis 4) und 6) zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von € 15.000. Sie machen geltend, die rechtlichen Überlegungen, mit denen das Landgericht ein Schmerzensgeld von nur € 1.000 zuerkannt habe, seien nicht tragfähig. Obwohl unstreitig sei, dass der Patient unter starken Kopfschmerzen gelitten habe, sei das Landgericht aktenwidrig davon ausgegangen, dass die mit dem groben Behandlungsfehler verbundenen Leiden des Patienten nicht gravierend gewesen seien. Aus den Aufzeichnungen des Patienten ergebe sich vielmehr, dass er stärkste Qualen erlitten habe, bis er das Bewusstsein verloren habe, und dass er Angst um seine Gesundheit und wahrscheinlich auch um sein Leben gehabt habe. Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die Einbuße der Persönlichkeit und der Verlust der personalen Qualität in Folge der Verletzung schon für sich einen auszugleichenden immateriellen Schaden darstellten, unabhängig davon, ob der Betroffene die Beeinträchtigung empfinde. Bei der Schmerzensgeldbemessung sei schließlich auch das Regulierungsverhalten zu berücksichtigen, da die Beklagten nicht zu ihrer Verantwortlichkeit stünden und das Leiden der Angehörigen durch unqualifizierte medizinische Stellungnahmen vergrößerten.
8D ie Kläger in ne n beantrag en ,
9unter Abänderung des am 01.02.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf die Beklagten zu 2) bis 4) und 6) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde.
10D ie Beklagte n beantrag en ,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Sie verteidig en das angefochtene Urteil und bestreiten das Vorbringen der Klägerinnen zu den Beeinträchtigungen des Patienten mit Nichtwissen.
13Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14II.
15Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Die Klägerinnen können von den Beklagten zu 2), 3), 4) und 6) ein weiteres Schmerzensgeld von € 6.000 (insgesamt somit € 7.000) verlangen.
16Das Landgericht hat die Beklagten aufgrund des festgestellten Behandlungsfehlers des Beklagten zu 4) mit Recht zur Zahlung eines Schmerzensgeldes aus übergegangenem Recht des Patienten gemäß den §§ 253, 280, 823 Abs. 1 BGB i.V. mit den §§ 31 BGB, 128 HGB analog sowie mit § 1922 Abs. 1 BGB verurteilt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer indessen nicht die gesamten Umstände des Falles gewürdigt und deshalb lediglich berücksichtigt, dass der Patient bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit an „quälenden Kopfschmerzen und Übelkeit“ gelitten hat. Damit hat es den festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschöpft:
171.
18Das Landgericht hat auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, dass dem Beklagten zu 4) bei der Behandlung des Patienten ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, da er die dringend indizierte umgehende diagnostische Abklärung des Verdachtes auf eine Subarachnoidalblutung nicht bereits am Tag der Erstvorstellung des Patienten (16.01.2003) vorgenommen bzw. veranlasst hat. Schon die indizierte cerebrale CT-Untersuchung fand mit einem Tag Verzögerung statt. Deren Ergebnis machte jedenfalls eine umgehende Liquordiagnostik erforderlich. Wenn der Beklagte zu 4) sich zur sofortigen Durchführung der gebotenen Maßnahmen nicht in der Lage sah, hätte er den Patienten zur weiteren Diagnostik stationär in eine neurologische Klinik einweisen müssen. Dies ist fehlerhaft unterblieben und hat dazu geführt, dass es zu einer Verlängerung der körperlichen Beschwerden und zum Auftreten einer Rezidivblutung gekommen ist, die zunächst zum Koma und schließlich zum Tode des Patienten geführt hat. Denn bei Durchführung der gebotenen Diagnostik hätte das für die erste Blutung ursächliche Aneurysma bereits am 16.01.2003 diagnostiziert und die entsprechende Behandlung („Clipping“ oder „Coiling“) eingeleitet werden können. Zwar lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, dass dann die weitere Blutung vermieden worden wäre, denn nach Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. B… hätte eine sofortige Intervention und Ausschaltung des Aneurysma das Risiko einer Rezidivblutung (lediglich) deutlich gemindert. Den Klägerinnen kommen aber insoweit Beweiserleichterungen zugute, denn nach den Ausführungen des Sachverständigen ist in der Unterlassung des Beklagten zu 4) ein grober Verstoß gegen die anerkannten Regeln der ärztlichen Heilkunst zu sehen. Der Sachverständige hat deutlich gemacht, dass wegen des aufgrund der Kopfschmerzanamnese und der klinischen Untersuchung eindeutigen Verdachts auf eine Subarachnoidalblutung die umgehende Aneurysmadiagnostik absolute Priorität hatte, da nur eine frühzeitige Ausschaltung die Rezidivblutung verhindern kann. Dies hätte der Beklagte zu 4) als Neurologe auch erkennen können und müssen. Die eingetretene Verzögerung ist angesichts dessen nicht mehr verständlich und von dem Sachverständigen als grob fahrlässig bezeichnet worden. Für das Verschulden des Beklagten zu 4) haften die Beklagten zu 2), 3) und 6) als Mitglieder der ehemaligen Gemeinschaftspraxis (GbR) vertraglich und im Übrigen auch deliktisch (vgl. BGH, NJW 2007, 2490, 2491 ff.).
192.
20Dem Patienten ist aufgrund des Behandlungsfehlers ein Schmerzensgeldanspruch entstanden, der auf die Klägerinnen als dessen Erbinnen übergegangen ist. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (vgl. BGH, NJW 1998, 2741, 2742). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist hier ein höheres Schmerzensgeld als die vom Landgericht zuerkannten € 1.000 gerechtfertigt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Behandlungsfehler zu einer Verlängerung der körperlichen Beschwerden des Patienten um fünf Tage geführt hat, wobei die Kopfschmerzen – wie die Klägerinnen in erster Instanz unbestritten vorgetragen haben – unerträglich waren, was sich im Übrigen auch aus der vom Beklagten zu 4) erhobenen Anamnese ergibt, wonach der Patient angegeben hat, er habe seit dem Auftreten der Schmerzen nicht mehr geschlafen. Von einer insgesamt nur geringfügigen Beeinträchtigung kann auch angesichts der kurzen Zeitdauer schon deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenfalls kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Verschulden des Beklagten zu 4) schwer wiegt, da er in ungewöhnlich hohem Maße gegen seine ärztlichen Sorgfaltspflichten verstoßen hat.
21Darüber hinaus hat das Landgericht bei der Schmerzensgeldbemessung fehlerhaft den Umstand, dass es zu einer Rezidivblutung gekommen ist, nicht berücksichtigt. Der Berücksichtigung steht nicht entgegen, dass der Patient hierdurch ins Koma gefallen ist, aus dem er bis zu seinem Tod sieben Tage später nicht mehr erwacht ist. Die Zubilligung eines Schmerzensgeldes setzt nicht stets voraus, dass der Geschädigte die ihm zugefügten Verletzungen empfunden hat. Vielmehr kann in den Fällen schwerster Schädigung eine ausgleichspflichtige immaterielle Beeinträchtigung gerade darin liegen, dass die Persönlichkeit ganz oder weitgehend zerstört und hiervon auch die Empfindungsfähigkeit des Verletzten betroffen ist, wobei freilich ein völliger Mangel an Empfindungsfähigkeit auch in solchen Fällen die Höhe des Schmerzensgeldes mindern kann (vgl. BGH, NJW 1998, 2741, 2743; NJW 1993, 781, 783). Da jedoch § 253 Abs. 2 BGB (wie auch § 847 Abs. 1 BGB a.F.) weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung vorsieht, stellt sich immer die Frage, ob der das Bewusstsein des Verletzten auslöschenden Körperverletzung gegenüber dem alsbald und ohne zwischenzeitliche Wiedererlangung der Wahrnehmungsfähigkeit eintretenden Tod überhaupt noch die Bedeutung einer abgrenzbaren immateriellen Beeinträchtigung zukommt. Das kann ebenso wie in Fällen, in denen die Verletzungshandlung sofort zum Tode führt, selbst bei schwersten Verletzungen dann zu verneinen sein, wenn diese bei durchgehender Empfindungslosigkeit des Geschädigten alsbald den Tod zur Folge haben und dieser nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere wegen der Kürze der Zeit zwischen Schadensereignis und Tod, sowie nach dem Ablauf des Sterbevorgangs derart im Vordergrund steht, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch die Körperverletzung als solche nicht fassbar ist und folglich auch die Billigkeit keinen Ausgleich in Geld gebietet (BGH, NJW 1998, 2741, 2743).
22Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor, denn bis zu seinem Tode hat der Patient immerhin noch sieben Tage im Koma gelegen. Dieser Umstand rechtfertigt indessen nicht ein Schmerzensgeld in der von den Klägerinnen in zweiter Instanz noch geltend gemachten Größenordnung. Denn es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die immateriellen Beeinträchtigungen weniger als zwei Wochen bestanden und sieben Tage davon der Patient infolge des Komas völlig ohne Bewusstsein war, so dass er die Zerstörung seiner Persönlichkeit überhaupt nicht mehr empfinden konnte. Aufgrund dessen ist nach Ansicht des Senats ein Betrag von insgesamt € 7.000 zum Ausgleich der erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen angemessen, aber auch ausreichend.
23Soweit die Klägerinnen unter Bezugnahme auf Aufzeichnungen des Patienten in zweiter Instanz vorgetragen haben, dieser habe Angst um seine Gesundheit und wahrscheinlich auch um sein Leben gehabt, handelt es sich um neuen Vortrag, der nicht zu berücksichtigen ist. Darauf, ob die Klägerinnen diese Aufzeichnungen schon in erster Instanz vorgelegt haben, kommt es nicht an, denn die Klägerinnen haben sich hierauf in erster Instanz nur bezüglich der Art und Weise der Durchführung der Untersuchung durch den Beklagte zu 4) bezogen. Hierin ist aber ebenso wenig ein schmerzensgelderhöhender Umstand zu sehen, wie in der Tatsache, dass die Beklagten einen Behandlungsfehler noch im Prozess in Abrede gestellt haben. Die Aufzeichnungen belegen im Übrigen die behaupteten weiteren Beeinträchtigungen (abgesehen von den unstreitigen Kopfschmerzen) des Patienten nicht, denn sie enden mit der Untersuchung am 17.01.2003. Etwaige Leiden der Klägerinnen durch die prozessuale Aufarbeitung des Todes des Patienten sind bei der Schmerzensgeldbemessung schon deswegen nicht zu berücksichtigen, weil den Klägerinnen kein eigener Schmerzensgeldanspruch zusteht, sondern lediglich ein übergegangener Anspruch des Patienten.
243.
25Dass der Patient den vereinbarten Wiedervorstellungstermin am 20.01.2003 nicht wahrgenommen hat, führt nicht zu einer Reduzierung oder zu einem völligen Ausschluss des Anspruchs. Die Beklagten haben schon nicht ausgeräumt, dass der Patient möglicherweise aufgrund der andauernden körperlichen Beschwerden nicht in der Lage gewesen ist, den Termin wahrzunehmen. Im Übrigen kommt gegenüber dem grob fehlerhaften Unterlassen des Beklagten zu 4) der Mitverschuldenseinwand nicht zum Tragen. Der Sachverständige hat zudem darauf hingewiesen, dass der Beklagte zu 4) nicht einmal am 17.01.2003 eine Blutabnahme zur Bestimmung der Laborwerte veranlasst hat, weshalb zweifelhaft ist, ob die gebotene Liquordiagnostik überhaupt an dem 20.01.2003 durchgeführt worden wäre.
26III.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
28Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst .
29Die Beschwer der Klägerinnen und der Beklagten liegt jeweils unter € 20.000.
30Streitwert: (bis zu) € 15.000.