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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 32/06

Datum:
26.07.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 32/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0726.I8U32.06.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 5) wird das am 9. Februar 2006 verkün-dete Grund- und Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Juni 2006 teilweise abgeändert.

Die gegen die Beklagten zu 1) und 5) gerichtete Klage wird – gleichfalls – abge-wiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits – in beiden Instanzen – hat die Klägerin zu tragen, mit Ausnahme der durch die - zurückgenommene - Berufung des Beklagten zu 2) entstandenen Kosten, die dieser trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

 
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