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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-5 U 6/07

Datum:
11.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 6/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:1011.I5U6.07.00
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die Berufungen der Beklagten und des Streithelfers der Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, darin einzuwilligen, dass ein auf dem Anderkonto der Rechtsanwälte von B...in D..., Stadtsparkasse D..., Kto.-Nr..., hinterlegter Betrag in Höhe von 3.580,69 EUR an die Klägerin ausgezahlt wird.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 7.710,41 EUR nebst 8 % Zinsen seit dem 03.07.2003 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

2. Die im Verfahren erster Instanz angefallenen Kosten des Streithelfers der Beklagten tragen dieser zu 21 % und die Klägerin zu 79 %. Die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin zu 53 % und der Beklagten zu 47 % auferlegt.

Die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten des Streithelfers der Beklagten tragen dieser zu 27 % und die Klägerin zu 73 %. Die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin zu 55 % und der Beklagten zu 45 % auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Streithelfers der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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