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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 87/07

Datum:
09.07.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-2 U 87/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0709.I2U87.07.00
 
Tenor:

I. Das Urteil des Senats vom 26. April 2007 wird dahin berichtigt, dass

1. es im Urteilseingang statt „Richterin am Landesgericht V.“ „Richterin am Landgericht V.“ heißt,

2. im Tatbestand auf Seite 5, letzter Absatz, Zeile 8 zwischen „Rechnungslegung“ und „und Feststellung der Schadenersatzpflicht“ „Vernichtung“ eingefügt wird,

3. es im Tatbestand auf Seite 6 bei der Wiedergabe des Tenors des angefochtenen Urteils des Landgerichts vom 22. Mai 2001 zu I. 1. unter UPOV Nr. 1 anstatt „Wuchstrieb“ „Wuchstyp“ heißt,

4. es im Tatbestand auf Seite 7 bei der Wiedergabe des Tenors des angefochtenen Urteils des Landgerichts vom 22. Mai 2001 zu I. 1. unter UPOV Nr. 16 anstatt „Farbe der Außenseite des Blattes“ „Farbe der Außenseite des Blütenblattes“ heißt,

5. es im Tatbestand auf Seite 9, Absatz 1, Zeilen 5 bis 7 anstatt „Obwohl dort jeweils von Callunen der Sorte „Melanie“ die Rede sei, habe es sich tatsächlich um Callunen der Sorte „Mont Blanc“ gehandelt.“ „Obwohl dort neutral von „Calluna vulgaris gelb“ und/oder von Callunen der Sorte „Melanie“ die Rede sei, habe es sich tatsächlich um Callunen der Sorte „Mont Blanc“ gehandelt.“ heißt,

6. in den Entscheidungsgründen auf Seite 11, letzter Absatz, Zeile 4 zwischen den Worten „Rechnungslegung“ und „verurteilt“ „und Vernichtung“ eingefügt wird,

7. es in den Entscheidungsgründen auf Seite 13, Absatz 3, Zeile 2 statt „Wuchstrieb“ „Wuchstyp“ heißt.

II. Der weitergehende Antrag der Beklagten auf Urteils- und Tatbestandsberichtigung vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

 
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