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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 71/06

Datum:
20.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 71/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:1220.I2U71.06.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Mai 2006 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt

2 Jahren, zu unterlassen,

Schubgepäckwagen-Managementsysteme für Flughäfen oder dergleichen

zu bewerben, anzubieten, herzustellen und/oder zu vertreiben,

bei denen jeder Schubgepäckwagen mit einer passiven, als kodierbare Kom-pakteinheit ausgebildeten Empfänger-/Sendereinheit in Gestalt eines Trans-ponders ausgestattet ist, dessen Senderteil zur Abgabe lediglich eines einzigen Erkennungs-Signals, nämlich eine Kennung, ausgestattet ist, und wobei eine Mehrzahl von verschiedenen Bereichen eines Flughafens oder dergleichen zuzuordnenden Sammelstationen für die Entnahme und Rückgabe von Gepäcktransportwagen jeweils mit einem Sender/Empfänger zur Kommunikation mit den Transpondern der Schubgepäckwagen ausgestattet ist, und wobei jeder dieser Sender/Empfänger über ein LAN-Netzwerk mit einem zentralen Datenverarbeitungsgerät verbunden ist;

2.

der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die zur I.1. bezeichneten Handlung seit dem 9. September 1995 begangen hat, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Empfänger von Angeboten, Systemen oder Systemteilen, der Angebots- bzw. Lieferzeitpunkte, der Art und des Umfanges der angebotenen, hergestellten und/oder ausgelie-ferten Systeme, der Gestehungskosten, der erzielten Umsätze und des erziel-ten Gewinns unter Vorlage von Belegen;

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha-den zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem

9. September 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entste-hen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

 
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