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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 62/06

Datum:
20.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 62/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:1220.I2U62.06.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Mai 2006 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu

6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Formen, Stanzen und Stapeln von tiefgezogenen Teilen aus thermoplastischem Kunststoff mit einer Heizung, einem intermittierenden Transport, einer Formstation mit einer starren Querbrücke zur Aufnahme der einen Hälfte des Formwerkzeuges, einem zur Querbrücke axial verschiebbaren und zur Mittelachse schwenkbaren Formtisch zur Aufnahme der anderen Hälfte des Formwerkzeuges, wobei der Antrieb für die Axialverschiebung über eine Kurvenscheibe erfolgt, und mit einer Auswerfereinrichtung für die geformten Teile,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzu-führen oder zu besitzen,

bei denen der Antrieb für die Schwenkbewegung des Formtisches als am Maschinengestell angeordneter Servomotor ausgebildet ist, der mit seinen Antriebseinrichtungen am Formtisch angreift;

insbesondere wenn die Antriebseinrichtung als Kurbelbetrieb ausgebildet ist

und/oder

nach der Beendigung des Schwenkens des Formtisches beim Schließen der Werkzeughälften der Servomotor freigeschaltet wird, so dass sich sei-ne Motorwelle unbegrenzt drehen kann;

2. der Klägerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten, voll-ständigen Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. Mai 1992 begangen hat und zwar unter Angabe

a. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Liefer-

zeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und

Anschriften der gewerblichen Abnehmer unter Vorlage entsprechender

Belege in Form von Bestellungen und Rechnungen,

c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, An-

gebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie der

Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, wobei den Beklagten

vorbehalten bleibt, auf ihre Kosten die Namen und Anschriften der An-

gebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur

Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten

Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigen, der Klä- gerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Angebotsempfän-

ger in der Rechnungslegung enthalten ist,

d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren

Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet ein

schließlich Messeauftritten sowie bei Internetwerbung zusätzlich der

jeweiligen Domain, der Schaltungszeiträume sowie der Zugriffszahlen,

e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-

kosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 10. Juli 1999 zu machen sind,

wobei die Angaben von den Beklagten zu 2. und 4. erst ab dem 10. Juli 1999 zu machen sind.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,

1. der Klägerin für die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom

23. Mai 1992 bis zum 9. Juli 1999 begangenen Handlungen eine an-gemessene Entschädigung zu zahlen;

2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu

Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 10. Juli 1999 begangenen Handlun-gen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000 € festgesetzt.

 
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