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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 108/05

Datum:
15.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 108/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0315.I2U108.05.00
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. August 2005 verkündete Ur-teil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen – über die überein-stimmende Erledigung hinausgehend – verurteilt, dem Kläger darüber Aus-kunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie und/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland

1. Scharniereinrichtungen mit einer Schwenkachse (6), einem rahmen- bzw. zargenseitigen Scharnierteil (8), das an einem Rahmen einer Zarge (1) oder dergleichen einer Tür befestigbar ist, einem Bandaufnahmeelement (7), das an einem Türflügel (2) der Tür befestigbar ist, und einem Scharnierband (12), das einerseits verschwenkbar um die Schwenkachse (6) gehaltert und andererseits im Bandaufnahmeelement (7) fixierbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Scharnierband (12) an einem vertikalen Endabschnitt (27) mit einer Verstellspindel (31) verbunden ist, die Dreh- und in Vertikalrichtung verstellbar in einem fest am Bandaufnahmeelement (7) angeordneten Gewinde (32) sitzt und mittels einer Hoch/Tief-Verstellschraube (34) dreh- und damit in Vertikalrichtung verstellbar ist;

2. Türbänder, mit einem türflügelseitigen Halteteil (4), das am Türflügel fest anbringbar ist, einem Flügelteil (5), das einerseits in in Horizontalrichtung der Türflügelebene zueinander versetzten Stellungen am türflügelseitigen Halteteil (4) befestigbar und andererseits verschwenkbar an einem türrahmenseitigen Stift (3) gelagert ist, einer Gleitschiene (13), die am Flügelteil (5) angeordnet ist und einen H-förmigen Querschnitt mit zwei Ausnehmungen (14, 15) aufweist, einer Gleitschienenaufnahme (10), die am Halteteil (4) angeordnet ist und zwei Vorsprünge (11, 12) aufweist, mittels denen die flügelteilseitige Gleitschiene (13) in Horizontalrichtung der Türflügelebene verschieblich und in Vertikal- und Dickenrichtung der Türflügelebene fixiert in der Gleitschienenaufnahme (10) aufnehmbar ist, und einer Stellschraube (8), die mit einem Gewinde (17) in Eingriff bringbar ist, dessen Axialrichtung zur Horizontalrichtung der Türflügelebene parallel ist, so dass durch Drehung der Stellschraube (8) das Flügelteil (5) und das Halteteil (4) in Horizontalrichtung der Türflügelebene zueinander verschieblich sind, dadurch gekennzeichnet, dass am stiftentfernten Ende des Halteteils (4) ein Haltevorsprung (7) ausgebildet ist, in dem die Stellschraube (8) in ihrer Horizontalrichtung der Türflügelebene parallelen Axialrichtung fixiert und drehbar am Halteteil (4) gelagert ist und der eine Durchbrechung (9) aufweist, durch die hindurch der Schraubkopf der Stellschraube (8) mittels eines ge-eigneten Werkzeugs drehbar ist, dass das Gewinde (17) am Flügelteil (5) angeordnet ist, dass die Stellschraube (8) und das Gewinde (17) als selbsthemmende Schraubanordnung (8, 17) ausgebildet sind, so dass jedwede Fixierelemente zur Fixierung des Flügelteils (5) am Halteteil (4) entfallen, dass das Türband (1) mit einer Kappe (18) abdeckbar ist, die ei-ne Durchbrechung aufweist, durch die hindurch das geeignete Werkzeug mit dem Schraubkopf der Stellschraube (8) in Eingriff bringbar ist ;

3. Türscharniere (1) zur schwenkbaren Lagerung eines Türflügels an einem Türrahmen, mit einem rahmenseitigen Aufnahmelager (2), das ein rah-menseitiges Gelenkglied (3) aufweist, und einem flügelseitigen Türband (4) das ein flügelseitiges Gelenkglied (5) aufweist, wobei das rahmenseitige Gelenkglied (3) einen exzentrischen Abschnitt (6) aufweist, der seinerseits exzentrisch in bezug auf das flügelseitige Gelenkglied (5) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der exzentrische Abschnitt (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) einen abgeflacht kreisförmigen Umriss aufweist, dass eine exzentrisch im flügelseitigen Gelenkglied (5) ausgebildete Aufnahmeöffnung (15) für den exzentrischen Abschnitt (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) einen abgeflacht kreisförmigen Umriss aufweist, und dass der größte Außendurchmesser des abgeflacht kreisförmigen Umrisses des exzentrischen Abschnitts (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) dem kleinsten Innendurchmesser des abgeflacht kreisförmigen Umrisses der Aufnahmeöffnung (15) des flügelseitigen Gelenkglieds (5) entspricht ;

4. Türbänder zur schwenkbaren Lagerung eines Türflügels (5) an einem Türrahmen, mit einem türgelenkseitigen Flügelteil (3) und einem türflügelseitigen Halteteil (2), an dem das Flügelteil (3) in unterschiedlichen Positionen fixierbar ist und das an einem Haupt- (6) und einem dazu senkrechten Nebenschenkel (7) mit dem Türflügel (5) verbindbar ist, wobei der Hauptschenkel (6) des türflügelseitigen Halteteils (2) auf seiner dem Türflügel (5) zugewandten Außenfläche (8) mit Vorsprüngen (10) ausgebildet ist, die in Ausnehmungen (13) einsteckbar sind, die nahe einer Türflügelkante (16) in einer Türflügelhauptfläche (12) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Nebenschenkel (7) des türflügelseitigen Halteteils (2) auf seiner dem Türflügel (5) zugewandten Außenfläche (9) mit Vorsprüngen (11) ausgebildet ist, die in Ausnehmungen (15) einsteckbar sind, die nahe der Türflügelkante (16) in einer Türflügelrahmenfläche (14) ausgebildet sind;

wobei – soweit es sich um Auslandsverwertungen handelt – die Türbänder dadurch gekennzeichnet sind, dass das türgelenkseitige Flügelteil (3) in unterschiedlichen Positionierungen am türflügelseitigen Halteteil (2) fixierbar ist und dass der Querschnitt der Vorsprünge (11) des der Türflügelrahmenfläche (14) zugeordneten Nebenschenkels (7) des Halteteils (2) etwa dem Innenquerschnitt der türflügelrahmenflächenseitigen Ausnehmungen (15) entspricht und der Querschnitt der Vorsprünge (10) des der Türflügelhauptfläche (12) zugeordneten Hauptschenkels (6) des Halteteils (2) sich vom freien Ende der Vorsprünge (10) bis zum Fuß der Vorsprünge (10) allmählich auf die Abmessungen des Innenquerschnitts der türflügelhauptflächenseitigen Ausnehmungen (13) vergrößert, so dass die hauptschenkelseitigen Vorsprünge (10) mittels einer bei mit den türflügelrahmenflächenseitigen Ausnehmungen (15) in Eingriff befindlichen nebenschenkelseitigen Vorsprüngen (11) ausgeführten Drehung des Halteteils (2) in die türflügelhauptflächenseitigen Ausnehmungen einsteckbar sind ;

5. Türbänder zur schwenkbaren Lagerung eines Türflügels (4) an einem Türrahmen (2), mit einem türflügelseitigen Türbandteil (5), das einerseits fest am Türflügel (4) fixierbar und anderseits verschwenkbar an einem türrahmenseitigen Türbandteil (3) gehaltert ist, dadurch gekennzeichnet, dass das türflügelseitige Türbandteil (5) auf seiner dem Türflügel (4) zugewandten Außenfläche (10) Vorsprünge (11, 12) aufweist, die in im Türflügel (4) ausgebildete Ausnehmungen (13, 14) einsteckbar sind, und dass zumindest ein Vorsprung (11), dessen Durchmesser kleiner als der Durchmesser der ihm zugeordneten Ausnehmung (13) ist, an seinem freien Ende hakenförmig ausgestaltet ist, so dass mittels ihm die ihm zugeordnete Ausnehmung (13) im Türflügel (4) hintergreifbar ist;

wobei – soweit es sich um Auslandsverwertungen handelt – die Türbän-der des weiteren dadurch gekennzeichnet sind, dass der Querschnitt zumindest eines türrahmenfernen Vorsprungs (12) bis zum Fuß desselben allmählich auf die Abmessungen des Innenquerschnitts der ihm zugeordneten Ausnehmungen (14) im Türflügel vergrößert, so dass der türrahmenferne Vorsprung (12) mittels einer bei mit der ihm zugeordneten Ausnehmung (13) in Eingriff befindlichen hakenförmigen Vorsprung (11) erfolgenden Drehung bzw. Schwenkung des türflügelseitigen Türbandteils (5) in die ihm zugeordnete Ausnehmung (14) einsteckbar ist;

6. Befestigungsvorrichtungen zur schwenkbaren Halterung eines Flügel¬rah-mens einer Tür, eines Fensters oder dergleichen an einer Zarge, mit einem Scharnierband (2), das den zargen- oder flügelrahmenseitigen Bestandteil eines Türgelenks (1) bildet, einem Hohlprofil (5), das an der Zarge bzw. am Flügelrahmen angeordnet ist, einem Füllstück (25), das in das Hohlprofil (5) bis in den Bereich der Befestigungsstelle des Scharnierbandes (2) am Hohlprofil (5) einschiebbar ist und Verbindungsstiften (16, 17) mittels denen das Scharnierband (2) durch im Hohlprofil (5) ausgebildete Ausnehmungen (23, 24) hindurch mit dem im Bereich der Befestigungsstelle des Scharnierbandes (2) im Hohlprofil (5) befindlichen Füllstück (25) verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die im Hohlprofil (5) ausgebildeten Ausnehmungen (23, 24) in Längsrichtung (30) des Hohlprofils (5) eine größere Abmessung aufweisen als der Durchmesser der das Scharnierband (2) und das Füllstück (25) miteinander verbindenden Verbindungsstifte (16, 17), so dass das Scharnierband (2) mit dem Füllstück (25) nach Herstellung der Verbindung mittels der Verbindungsstifte (16, 17) in Bezug auf das Hohlprofil (5) in dessen Längsrichtung (30) bewegbar ist;

gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht hat und/oder hat herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die Erfindungen erzielte Vermögensvorteile erzielt hat, und zwar unter Angabe:

a) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen und -zeiten, Liefer- bzw. Nettopreisen, wobei diese Angaben geordnet nach Ländern und Kalenderjahren zu erteilen sind;

b) der bei den genannten Produkten erzielten Gewinne, Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten der 1. Instanz werden zu 70 % der Beklagten und zu 30 % dem Kläger auferlegt. Die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 37.000,00 € und für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zum 18.01.2007 26.812,00 €, danach 24.000,00 €.

 
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