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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 W 97/06

Datum:
18.01.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 W 97/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0118.I24W97.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 6 O 254/04
 
Tenor:

1. Die sofortigen Beschwerden der Beklagten und des Beschwerdeführers zu 2) ge-gen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 06. November 2006 werden als unzulässig verworfen.

2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Auslagen der Klägerin werden der Beklagten und dem Beschwerdeführer zu 2) je zur Hälfte auferlegt; im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.

3. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 65.000 EUR (1/4 des Hauptsachewerts in Hö-he von 256.788,42 EUR) festgesetzt.

 
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