Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussver-fahren zurückzuweisen. Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen ei-ner Frist von z w e i W o c h e n schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
2. Der für den 19. Juni 2007 anberaumte Senatstermin wird aufgehoben.
G r ü n d e
2I. Das Rechtsmittel hat keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat den Beklagten nach beendeten Kfz-Mietverhältnissen auch zu den Positionen in Höhe von insgesamt 2.952,94 EUR (nebst gesetzlicher Zinsen) zu Recht verurteilt, gegen die er sich mit der Berufung allein noch wehrt, nämlich
3Die vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine günstigere Beurteilung. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren liegen vor. Die Rechtssache hat nämlich weder eine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Im Einzelnen gilt das Folgende:
51. Nutzungsentschädigung/Auflieger (501,12 EUR)
6Der Beklagte schuldet der Klägerin die (rechnerisch der Höhe nach unstreitige) Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 BGB, weil er ihr das Fahrzeug in der Zeit vom 30. Januar bis 15. Februar 2005 vorenthalten hat.
7a) Die Mietsache wird im Sinne der genannten Vorschrift vorenthalten, wenn sie der Mieter entgegen dem Willen des Vermieters nach beendetem Mietverhältnis nicht herausgibt, was in der Regel durch Verschaffung unmittelbaren Besitzes zugunsten des Vermieters (§ 854 BGB) zu geschehen hat.
8b) Die genannten Voraussetzungen, unter denen gemäß § 546a Abs. 1 BGB Nutzungsentschädigung verlangt werden kann, liegen vor.
9aa) Der Mietvertrag endete infolge der vom Beklagten ordentlich erklärten Kündigung vom 09. Dezember 2004 bedingungsgemäß mit Ablauf des 29. Januar 2005 (§ 2 Mietvertrag, künftig: MV). Zu einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses durch Gebrauchsfortsetzung gemäß § 545 BGB, der vertraglich nicht abbedungen worden ist, ist es wegen des Widerspruchs der Klägerin nicht gekommen.
10bb) Der Rückgabeanspruch der Klägerin ist erst am 14. Februar 2005 erloschen, nämlich an dem Tag, an dem die Klägerin das Fahrzeug auf dem Betriebshof des Beklagten hatte abholen und (mit der Zugmaschine) in eine von ihr bestimmte Werkstatt verbringen lassen. Erst an diesem Tag erlangte die Klägerin die tatsächliche Gewalt (§ 854 BGB) über den Auflieger zurück.
11cc) Die Nichterfüllung der Rückgabeverpflichtung erfolgte auch in Gestalt des Vorenthaltens, nämlich gegen den Willen der Klägerin. Sie hatte noch mit Schreiben vom 04. Februar 2005 den Beklagten aufgefordert (u. a.) den Auflieger an ihren Sitz in Wi. zurückzuliefern. Das ihr fernmündlich unterbreitete Angebot des Beklagten, das Fahrzeug an seinem Firmensitz abzuholen, genügte zur Erfüllung der Rückgabepflicht nicht.
12(2) An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass die zum Transport des Aufliegers erforderliche Zugmaschine (SZM/Q 1296) in der hier streitigen Zeit nicht fahrbereit gewesen ist. Der Senat braucht nicht die Frage zu beantworten, wie der Fall zu entscheiden wäre, wenn die mangelnde Fahrbereitschaft auf einem gemäß § 536c Abs. 1 Satz 1 BGB angezeigten Fehler der Mietsache beruhen würde, den der Vermieter nicht (rechtzeitig) beseitigt; es spricht viel dafür, dass in einem solchen Fall von einer Vorenthaltung der Mietsache nicht die Rede sein könnte. Im Streitfall handelt es sich indes nicht um einen solchen Fehler. Das Landgericht geht auf der Grundlage des gewonnenen Beweisergebnisses zutreffend davon aus, dass die mangelnde Fahrbereitschaft auf mangelhafter Pflege der Zugmaschine (Spritmangel, entladene Batterie) und (eventuell) auf Bedienungsfehlern beruhte, für die der Beklagte vertraglich verantwortlich gewesen ist (§ 6 Abs. 2 Satz 3 MV). Sein (vom Senat ohnehin nicht geteilter) Einwand, das Beweisergebnis sei nicht eindeutig, vermag ihm schon aus Rechtsgründen nicht weiterzuhelfen. Auch ein "non liquet" ginge zu seinen Lasten, weil der Beklagte beweispflichtig ist für seine Behauptung, er habe die Rückgabeverpflichtung aus Gründen in der Person des Vermieters nicht erfüllen können (vgl. nur Palandt/Weidenkaff, aaO Rn 16 m.w.N.).
14(3) Das Vorenthalten der Mietsache entfällt auch nicht wegen Unmöglichkeit (§ 275 BGB). Davon könnte nur dann die Rede sein, wenn die Mietsache körperlich nicht mehr vorhanden, also untergegangen wäre (vgl. dazu Senat OLGR Düsseldorf 2006, 227 = ZMR 2006, 276 m.w.N.). Ein bloßer Defekt der Mietsache ändert an der Rückgabeverpflichtung nichts.
15(4) Der Anspruch der Klägerin wird ferner auch nicht dadurch berührt, dass sie am Ende das Fahrzeug tatsächlich beim Beklagten hat abholen lassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin dem Beklagten die Rückgabeverpflichtung (vorübergehend) erlassen wollte oder ihr Rückgabebegehren (vorübergehend) aufgegeben hätte. Vielmehr ist die Klägerin dem Beklagten (wenn auch in eigenem Interesse) entgegen gekommen, um die ausstehende Rückgabe zu beschleunigen (vgl. dazu noch die nachstehenden Erwägungen sub Nr. I. 4).
16(5) Schließlich kommt der Anspruch der Klägerin auf Nutzungsentschädigung entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht dadurch zu Fall, dass das Fahrzeug zur Überprüfung weisungsgemäß (zunächst) in die Werkstatt des zur Abholung Beauftragten und nicht unmittelbar an den Sitz der Klägerin überführt worden ist. Der Senat kann offen lassen, ob das Vorenthalten geendet hätte, wenn die Klägerin von dem Beklagten abweichend von der gesetzlichen Regelung das Verbringen des Fahrzeugs an einen Ort verlangt hätte, der vom vertraglich vereinbarten Ort weiter entfernt gewesen wäre (vgl. zu diesem Fall OLG Rostock OLGR 2001, 255 [Leasing]). Das ist hier indes ersichtlich nicht der Fall. Der Beklagte war nicht gehindert, seiner vertraglichen Rückgabeverpflichtung (ggf. in der Werkstatt) und notfalls unter Einschaltung professioneller Hilfe, die dann auch die Klägerin in Anspruch genommen hat, nachzukommen.
17c) Der Beklagte hatte auch kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB), das zwar nur bei unbeweglichen Mietsachen (Grundstücke, Räume) kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre (§§ 578 Abs. 1, 570 BGB). Es fehlte ihm aber an Gegenrechten.
18d) Schließlich ist die Nutzungsentschädigung auch nicht gemindert, was nur bei einer der Klägerin zuzurechnenden Mangelhaftigkeit der Mietsache (§ 536 Abs. 1 BGB) in Betracht käme. Dass die mangelnde Fahrbereitschaft nicht auf einem von der Klägerin zu verantwortenden Fehler beruht, ist bereits ausgeführt. Der Umstand, dass die Mietsache vom Beklagten nicht genutzt worden ist, bleibt ohne Einfluss auf den Anspruch aus § 546a Abs. 1 BGB. Das Verwendungsrisiko, dass der Mieter schon während der Mietzeit trägt (§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB), trifft ihn auch (und erst recht), wenn er seine Rückgabeverpflichtung nicht erfüllt.
192. Nutzungsentschädigung betreffend die Sattelzugmaschine SZM/Q 1296 (1.352,16 EUR)
20Der Beklagte schuldet der Klägerin die (rechnerisch der Höhe nach unstreitige) Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 BGB, weil er ihr auch dieses Kraftfahrzeug in der Zeit vom 30. Januar bis 15. Februar 2005 vorenthalten hat. Die Erwägungen, die oben (sub Nr. I.1) zur geschuldeten Nutzungsentschädigung für den Auflieger angestellt worden sind, gelten uneingeschränkt auch für die hier in Rede stehende Zugmaschine, so dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf Bezug genommen wird.
213. Nutzungsentschädigung betreffend die Sattelzugmaschine SZM/W 1236 (573,02 EUR).
22Der Beklagte schuldet der Klägerin die (rechnerisch der Höhe nach unstreitige) Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 BGB, weil er ihr auch diese Zugmaschine in der Zeit vom 10. bis 15. Februar 2005 vorenthalten hat. Auch hier gelten grundsätzlich die oben (sub Nr. I.1) getroffenen Erwägungen, jedoch mit der Abweichung, dass hier von einem Vorenthalten im Sinne des Gesetzes dann keine Rede sein könnte, wenn der Beklagte seine Behauptung hätte beweisen können, dass die Klägerin es ihm gestattet hatte, diese Zugmaschine noch bis zum Abschluss der Rückgabe des Sattelzugs (oben sub Nr. I.1 und 2) in seinem Besitz zu halten. Dieser Beweis ist dem Beklagten aber nicht gelungen. Der Senat folgt auch in dieser Hinsicht der Beweiswürdigung des Landgerichts.
234. Aufwendungsersatz ("Außenmontage") betreffend die Zugmaschine SZM/Q 1296 (401,36
24EUR)
25Der Beklagte schuldet den hier in Rede stehenden (der Höhe nach nicht angegriffenen) Aufwendungsersatz aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB. Wie der Senat bereits ausgeführt hat (oben sub Nr. I.1b,cc (1)), war es die Angelegenheit des Beklagten, den Sattelzug auf seine Kosten an den Sitz der Klägerin zurückzuführen. Die Klägerin hat demnach objektiv ein Geschäft des Beklagten geführt. Dass das auch in ihrem wirtschaftlichen Interesse gewesen ist, ändert nichts an der rechtlichen Qualität der Fremdgeschäftsführung. Die Geschäftsführung hat sie mit dem Willen des Beklagten übernommen, der sie hat gewähren lassen und der sich mit eigenen Kräften nicht in der Lage sah, seiner vertraglichen Rückgabepflicht nachzukommen.
265. Guthabenposition für den Auflieger (125,28 EUR)
27Das Landgericht hat die hier in Rede stehende Guthabenposition nicht übersehen. Richtig ist, dass die Klägerin in ihrer Mietabrechnung auf der Grundlage der Urkunde vom 16. Juni 2005 eine Gutschrift in dieser Höhe berücksichtigt hatte. Das beruhte indes darauf, dass sie in ihrer Mietabrechnung auf der Grundlage der dem Beklagten erteilten letzten Mietrechnung zunächst die volle Monatsmiete/Nutzungs-entschädigung (29.01. – 28.02.2005) berechnet hatte, obwohl sie vom Mietvertragsende am 24. Februar 2005 ausging. Das Landgericht hat (wie jetzt der Senat auch) von vornherein nur die bis zum 14. Februar 2005 (Rückgabe des Aufliegers) geschuldete und noch nicht bezahlte Nutzungsentschädigung berechnet, so dass keine Veranlassung (mehr) besteht, eine Gutschrift zu erteilen.
286. Eines Eingehens auf die vom Beklagten gerügten Verfahrensfehler im ersten Rechtszug (angeblich gemäß § 139 ZPO gebotene Hinweise auf die Anwendbarkeit des § 546a BGB), bedarf es nicht. Sollten sie tatsächlich vorliegen, sind sie überholt. Der Beklagte hat die (verfahrensrechtlich gebotene) Gelegenheit ergriffen, im Berufungsrechtzug zum rechtlichen Gesichtspunkt der Nutzungsentschädigung (§ 546a Abs. 1 BGB) umfassend vorzutragen. Am Ergebnis vermag sein Vortrag indes nichts zu ändern, weswegen die angeblichen Verfahrensfehler nicht ursächlich geworden sind für die mit der Berufung bekämpfte Verurteilung.
29II. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1, 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.
30Z. T. H.
31VROLG ROLG RinOLG