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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-22 U 145/05

Datum:
20.07.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-22 U 145/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0720.I22U145.05.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 26.7.2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 37.120 € und an die Klägerin zu 1) weitere 55.100 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22.10.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber den Klägern verpflichtet ist, sämtliche über den Klageantrag zu 1) hinausgehende Schäden zu ersetzen - den Klägern als Gesamtschuldner hinsichtlich des Bauvorhabens S. 26 in M., der Klägerin zu 1) darüber hinaus auch hinsichtlich des Bauvorhabens S. 31 in M. - die dadurch entstehen, dass der Beklagte die höchst zu erwartenden Grundwasserstände für die Abdichtungskonzepte und Bodenplatten der Bau-vorhaben S. 26 und 31 in M. nicht berücksichtigt hat.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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