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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 38/05

Datum:
19.06.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 38/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0619.I21U38.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 4 O 94/04
Leitsätze:

Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Statiker – Anforderungen an die Überprüfungspflicht des Architek-ten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2007 - I-21 U 38/05 –

§ 635 BGB a.F.

1.

Dass sich verschiedene Baustoffe thermisch bedingt unterschiedlich ausdeh-nen, stellt eine einfache bauphysikalische Grundregel dar, deren Kenntnis so-wohl von einem Statiker als auch von einem Architekten vorausgesetzt wer-den kann.

2.

Der Architekt haftet dem Bauherrn gesamtschuldnerisch mit dem Statiker, wenn er nicht erkannt hat, dass die vom Statiker vorgegebene Konstruktion einer Balkonbrüstung aufgrund der thermisch bedingten Längenbewegungen der verschiedenen Baumaterialien (hier: Betonringbalken auf Porotonmauer-werk) ohne die Anordnung von Dehnungsfugen zu Zwängungen und damit zu Rissbildungen führt.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22.02.2004 - 4 O 94/04 – abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 69.645,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins-satz, und zwar die Beklagten zu 1), 2) und 3) seit dem 31.03.04, der Beklagte zu 4) seit dem 01.04.04 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten darüber hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, jeden weiteren, über den Betrag von 67.045,00 € hinausge-henden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Mängel sowie durch die Beseitigung der Mängel an den Objekten T.....str. ..., W.....str. ... in D.....- M..... entsteht, die darin bestehen, dass die Attiken in den zurückversetzten Staffelgeschossen der vorbezeichneten Objekte aus Poroton-Mauerwerk mit darüber befindlichen, nicht unterteilten Betonringbalken erstellt worden sind.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuld-nern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläge-rin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Ur-teils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Be-trages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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