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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 256/06

Datum:
13.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 256/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:1113.I21U256.06.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.11.2006 ergangene Schlussurteil des Landgerichts Wuppertal (Az.: 19 O 165/01) in der Fassung, die es durch den Berichtigungsbeschluss vom 16.10.2007 erfahren hat, wird zurückgewiesen.

Es wird klargestellt, dass die Beklagten zu 2 bis 5 neben der Beklagten zu 1 wie Gesamtschuldner und untereinander als Gesamtschuldner haften.

Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Schlussurteil vom 02.11.2006 des Landgerichts Wuppertal (Az.:19 O 165/01) in der Fassung, die es durch den Berichtigungsbeschluss vom 16.10.2007 erfahren hat, wird ebenfalls zurückge-wiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu 1 mit den Beklagten zu 2 bis 5 wie Gesamtschuldner – die Beklagten zu 2 bis 5 untereinander als Gesamtschuldner – zu ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Geg-ners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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