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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 239/06

Datum:
21.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 239/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0821.I21U239.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 19 O 29/06
Leitsätze:

Architektenrecht: Zur Verfassungsmäßigkeit des Koppe-lungsverbots nach Art. 10 § 3 MRVG.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2007 - I-21 U 239/06 –

Art. 10 § 3 MRVG

1.

Art. 10 § 3 MRVG verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die Regelung zu einer Ungleichbehandlung von freiberuflichen Architekten und Bauunternehmen führt, liegt aufgrund der un-terschiedlichen Berufsbilder schon kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Aber auch die Ungleichbehandlung von freiberuflichen Architekten, die sich über ihr eigentliches Berufsbild hinaus als Generalunternehmer, Generalübernehmer oder Bauträger betätigen und Unternehmen, die diese Leistungen anbieten, ist nicht willkürlich, sondern zur Sicherung des freien Wettbewerbs unter Archi-tekten und Ingenieuren zum Schutze von Bauwilligen sowie von Mietern sach-lich gerechtfertigt.

2.

Der Veräußerer, der den Erwerber an einen bestimmten Architekten binden will, wird nicht dadurch in seinem Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG be-schränkt, dass eine Architektenbindung unwirksam ist. Das Koppelungsverbot bewirkt keine Beschränkung der Veräußerungsbefugnis, sondern vereitelt al-lenfalls die mit der Bindung bezweckte zusätzliche Gewinnmöglichkeit.

3.

Art. 10 § 3 MRVG stellt eine Beraufsausübungsregelung i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die daraus folgenden Beschränkungen dienen wettbewerblichen und woh-nungsbaupolitischen Zielen zum Schutz der einzelnen Architekten und der Verbrau-cher und sind im Interesse des Gemeinwohls erforderlich.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichter - vom 05.10.2006 - 19 O 29/06 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - teilweise abge-ändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 990,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 98 % und dem Beklagten zu 2 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Si-cherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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